(1) Die Organisationseinheiten verarbeiten die personenbezogenen Daten unter Einhaltung der im Sinne von Artikel 33 und folgende des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, erlassenen Sicherheitspflichten und Mindestsicherheitsmaßnahmen, indem die Verarbeitung und Speicherung mittels elektronischer oder sonstiger automatischer Verfahren durchgeführt wird. Sofern und inwieweit die Übermittlung oder Verbreitung der Daten zulässig ist, kann die Übermittlung oder Verbreitung auch durch Datenübertragung durchgeführt werden.19)