In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 211)
Verordnung zur Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und der Verarbeitung personenbezogener Daten 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1994, Nr. 32.
2)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

I. Titel
Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und der Fälle, in denen dieses Recht untersagt ist3)

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieser Titel regelt die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und die Fälle, in denen dieses Recht untersagt ist. Er führt somit Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, über die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen durch.4)

(2) Die zur Verwirklichung des genannten Rechts notwendigen organisatorischen Vorkehrungen werden vom Direktor der Abteilung getroffen, welche die beantragte Unterlage hervorgebracht hat oder diese in Urschrift ständig aufbewahrt.

(3) Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen wird gegenüber allen Organisationseinheiten des Landes und den vom Land abhängigen Betrieben und Anstalten von jedem ausgeübt, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein persönliches und konkretes Interesse hat. Für den Zugang zu den die Umwelt betreffenden Verwaltungsunterlagen muß dieses Interesse nicht nachgewiesen werden.5)

(4) Handelt es sich um das Verfahren betreffende Akten, wird, sofern diese durchführbar und wirksam sind, das Zugangsrecht auch während des Verfahrens gegenüber der Behörde ausgeübt, die zuständig ist, den abschließenden Akt zu erlassen oder ständig aufzubewahren. Zugang zu den von der Landesregierung erlassenen Akten wird vom Direktor der Landesabteilung Zentrale Dienste genehmigt.

(5) Nicht erlaubt ist der Zugang zu vorbereitenden Akten im Laufe der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, allgemeinen Verwaltungsakten, Plänen und Programmen, es sei denn, es bestehen anderslautende gesetzliche Bestimmungen.

(6) Die Bestimmungen über die Wahrnehmung des Zugangsrechts nach dieser Verordnung werden, sofern keine Unvereinbarkeit vorliegt, auf die Verwaltungen, Vereinigungen und Komitees angewandt, die Träger von öffentlichen oder überindividuellen Interessen, auch auf lokaler Ebene, sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 378 del 20.11.2008 - Informazioni ambientali - diritto di accesso - disciplina speciale - non occorre interesse particolare e qualificato - parere del comitato di valutazione dell'impatto ambientale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 41 del 19.02.2008 - Accesso ai documenti - silenzio rifiuto confermativo di precedente rigetto di identica istanza - interesse all'accesso - diritto alla riservatezza di terzi - condizione per la prevalenza del diritto di accesso
4)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.
5)
Absatz 3 wurde ergänzt durch Art. 2 des D.LH. vom 2. November 1994, Nr. 50.

Art. 2 (Informeller Zugang)  delibera sentenza

(1) Das Zugangsrecht wird informell auch über mündliche Anfrage bei der Organisationseinheit ausgeübt, die dafür zuständig ist, den das Verfahren abschließenden Akt hervorzubringen oder ständig aufzubewahren.

(2) Der Betroffene muß die Daten der Unterlage, welche Gegenstand der Anfrage ist, oder die Elemente, welche deren Ausfindigmachung ermöglichen, angeben und, falls notwendig, ein mit dem Gegenstand des Antrages zusammenhängendes Interesse nachweisen, sich ausweisen und, falls notwendig, seine Vertretungsbefugnisse angeben.

(3) Dem Antrag, der unverzüglich und ohne Formalitäten überprüft wird, wird durch die Angabe der Veröffentlichung, in welcher die Nachrichten enthalten sind, durch die Vorlage der Unterlage, damit der Betroffene Notizen machen kann, oder in anderer geeigneter Weise stattgegeben.

(4) Die Anfrage seitens einer öffentlichen Verwaltung wird vom Inhaber des jeweiligen Amtes oder von dem für das Verfahren Verantwortlichen eingebracht.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 52 vom 27.02.2008 - Recht auf Zugang zu den Akten - gilt nur für bestimmte, genau definierte Akten

Art. 3 (Formeller Zugang)

(1) Ist die sofortige Annahme der informellen Anfrage nicht möglich oder bestehen aufgrund der gelieferten Informationen und Unterlagen Zweifel über die Legitimierung des Antragstellers, über dessen Identität, über dessen Vertretungsbefugnisse oder über das Bestehen eines Interesses oder ist zweifelhaft, ob die Unterlage zugänglich ist, wird der Antragsteller unmittelbar aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen.

(2) Außer in den in Absatz 1 angeführten Fällen kann der Antragsteller immer einen formellen Antrag stellen, und auf Antrag des Betroffenen muß das Amt eine Empfangsbestätigung ausstellen.

(3) Wird ein formeller Antrag bei einem anderen Organ oder einer anderen Organisationseinheit als jener gestellt, gegenüber welcher das Zugangsrecht ausgeübt werden muß, wird dieser unverzüglich an jene, die zuständig ist, übermittelt. Der Betroffene wird über die Übermittlung verständigt.

(4) Auf das Verfahren für den formellen Zugang werden die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 3 angewandt.

(5) Das Zugangsverfahren muß innerhalb einer Frist von 30 Tagen abgeschlossen sein, die ab dem Tag läuft, an dem der Antrag dem zuständigen Organ oder der zuständigen Organisationseinheit vorgelegt wird oder, im Fall von Absatz 3, bei dieser eingegangen ist.

(6) Ist der Antrag nicht regulär oder unvollständig, muß die Verwaltung den Betroffenen innerhalb von zehn Tagen davon mit Einschreibebrief mit Rückschein oder in einer anderen Weise benachrichtigen, die geeignet ist, festzustellen, ob der Brief beim Betroffenen eingegangen ist. Die Frist für das Verfahren beginnt ab der Vorlage des vervollständigten Antrages neu zu laufen.

(7) Für das Zugangsverfahren ist der Direktor der Organisationseinheit verantwortlich, die zuständig ist, den Akt zu erlassen oder diesen ständig aufzubewahren, oder ein von ihm beauftragter Beamter, der dieser Einheit angehört. Handelt es sich um verfahrensbezogene Akte, ist immer der Direktor verantwortlich, der zuständig ist, den abschließenden Akt zu erlassen oder diesen ständig aufzubewahren, oder der von ihm beauftragte Beamte, und zwar vorbehaltlich dessen, was Artikel 1 Absatz 4 bestimmt.

Art. 4 (Annahme des Antrages und Modalitäten des Zugangs)

(1) Unbeschadet der genaueren Regelung, die in den organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten ist, wird das Zugangsrecht in der in den folgenden Absätzen angegebenen Weise wahrgenommen.

(2) Die Einsichtnahme der Unterlagen erfolgt bei der zuständigen Organisationseinheit während der Amtsstunden und, falls notwendig, in Anwesenheit von beauftragtem Personal.

(3) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen ist es verboten, die Unterlagen vom Ort, an dem Einsicht genommen wird, wegzutragen, mit Zeichen zu versehen oder anderweitig zu verändern.

(4) Die Einsichtnahme wird vom Antragsteller oder von einer von diesem mit schriftlicher Vollmacht beauftragten Person vorgenommen, gegebenenfalls in Begleitung einer anderen Person, deren Personaldaten am Ende des Antrages angemerkt werden. Der Betroffene kann Notizen machen und die eingesehenen Unterlagen vollständig oder teilweise abschreiben.6)

(5) Für die Überlassung von Kopien der Unterlagen sind gegebenenfalls die Herstellungskosten zu zahlen, die von der Landesregierung festgesetzt werden. Die Kopien der Verwaltungsmaßnahmen werden in beglaubigter Form ausgestellt.7)

6)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.
7)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

Art. 5 (Mindestinhalte der organisatorischen Vorkehrungen der einzelnen Einheiten)

(1) Die Organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 1 Absatz 2 betreffen insbesondere:

  1. die Modalitäten für die Abfassung der Zugangsanträge, wobei der Gebrauch von Vordrucken vorzuziehen ist,
  2. die Arten von Unterlagen, die an einem allseits zugänglichen Ort veröffentlicht werden, und die Dienste, durch welche die Suche nach den Unterlagen ermöglicht und vereinfacht wird, insbesondere durch die Ausarbeitung von Inhaltsverzeichnissen und die Angabe des jeweiligen Ortes, an dem Einsicht genommen werden kann,
  3. die Gebühren, die für die Überlassung von Kopien der Unterlagen, für welche der Antrag gestellt wurde, zu entrichten sind,
  4. den Zugang zu den mit Datenverarbeitungsgeräten erfaßten Informationen, wobei diese vor Vernichtung oder zufälligem Verlust sowie vor nicht genehmigter Verbreitung geschützt werden müssen.

(2) Das Land und die vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften richten einen Dienst für die Beziehungen mit dem Publikum ein.

Art. 6 (Nichtannahme des Antrages)  delibera sentenza

(1) Die Ablehnung, die Einschränkung oder die Verzögerung des formell beantragten Zugangs bedürfen einer Begründung seitens des für das Zugangsverfahren Verantwortlichen, unter genauem Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Feststellung der Gruppen laut Artikel 25 Absätze 2, 4, 5 und 7 des L.G. Nr. 17/1993und des Tatbestandes, aufgrund dessen der Antrag in der eingereichten Form nicht angenommen werden kann.

(2) Die Verzögerung des Zuganges wird dann verfügt, wenn es darum geht, die Interessen laut Artikel 25 Absatz 2 des L.G. Nr. 17/1993vorübergehend zu schützen oder die Belange der Vertraulichkeit der Verwaltung, insbesondere in der vorbereitenden Phase der Maßnahmen, bei Unterlagen zu gewährleisten, deren Kenntnis die Verwaltungstätigkeit beeinträchtigen könnte.

(3) Im Akt, mit welchem die Verzögerung des Zugangs verfügt wird, ist deren Dauer angegeben.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 41 del 19.02.2008 - Accesso ai documenti - silenzio rifiuto confermativo di precedente rigetto di identica istanza - interesse all'accesso - diritto alla riservatezza di terzi - condizione per la prevalenza del diritto di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 268 del 18.07.2005 - Ricorso giurisdizionale contro il diniego di accesso ai documenti - va notificato ai controinteressati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 216 del 23.04.2004 - Appalto pubblico di forniture - modalità di presentazione delle offerte - obligo di avvalersi del servizio postale

Art. 7 (Regelung der Fälle, in denen kein Zugang möglich ist)  delibera sentenza

(1) Zu den Unterlagen ist nur dann kein Zugang möglich, wenn diese die Interessen laut Artikel 6 Absatz 2 konkret beeinträchtigen können. Die Unterlagen, die Informationen enthalten, welche mit diesen Interessen zusammenhängen, sind nur innerhalb des Bereiches und der Grenzen dieses Zusammenhangs geheimzuhalten. Zu diesem Zweck setzen die Abteilungen der Landesverwaltung und die vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften für die einzelnen Arten von Unterlagen gegebenenfalls auch den Zeitraum fest, für welchen kein Zugang zu diesen möglich ist.

(2) Auf jeden Fall darf der Zugang zu den Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, wenn es genügt, eine Verzögerung zu verfügen.

(3) Unbeschadet dessen, was Artikel 25 Absätze 4 und 5 des L.G. Nr. 17/1993bestimmt, kann der Zugang zu Verwaltungsunterlagen ausgeschlossen werden:

  1. wenn deren Verbreitung eine spezifische und bestimmte Verletzung der nationalen Sicherheit und Verteidigung und der Korrektheit der internationalen Beziehungen bedeuten könnte, außer in den von Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 1977, Nr. 801, vorgesehenen Fällen,
  2. wenn die Unterlagen das Privatleben oder die Vertraulichkeit von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Vereinigungen betreffen, insbesondere was die brieflichen, gesundheitlichen, beruflichen, finanziellen, gewerblichen und kaufmännischen Interessen angeht, die sie konkret innehaben, auch wenn sie die entsprechenden Daten, die sich auf sie beziehen, selbst der Verwaltung geliefert haben; den Antragstellern ist jedoch Einblick in die das jeweilige Verfahren betreffenden Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen unerläßlich ist.
  3. wenn die Unterlagen Daten enthalten, die der Regelung gemäß Titel II unterworfen sind. 8)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 212 del 21.04.2004 - Diritto di accesso ai documenti - casi di esclusione - gara d'appalto: copia delle offerte dei concorrenti
8)
Buchstabe c) wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

Art. 8 (Ausübung der Funktionen als Landtagsabgeordneter)

(1) Die Landtagsabgeordneten haben Recht auf Zugang zu den Beschlüssen der Landesregierung, die im ordentlichen Weg oder im Kontroll- und Aufsichtsweg gefaßt werden, sowie zu den Dekreten der Landesräte, welches auch über mündliche Anfrage bei der Organisationseinheit ausgeübt wird, die dafür zuständig ist, diese in Urschrift aufzubewahren.

(2) Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages, können die Landtagsabgeordneten, in Ausübung ihrer Kontrollfunktion, Informationen oder Daten über Maßnahmen, die von anderen Organen des Landes oder der Betriebe oder der Körperschaften, die vom Land abhängen, ergriffen werden, vom Landeshauptmann oder vom für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Landesrat direkt anfordern.

Art. 9 (Gebühren)

(1) Die Einsichtnahme, in deren Verlauf der Inhalt ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann, ist unentgeltlich.9)

(2) Für die Überlassung von Kopien oder von beglaubigten Kopien jeglicher Unterlage sind folgende Beträge zu entrichten: 15 Cent bei Schwarzweißkopie für jede Seite bei Formaten, die nicht größer als 21x29 sind;

30 Cent bei Schwarzweißkopie für jede Seite bei Formaten, die größer als 21x29 sind;

50 Cent bei Farbkopie für jede Seite bei Formaten, die nicht größer als 21x29 sind;

1 Euro bei Farbkopie für jede Seite bei Formaten, die größer als 21x29 sind.10)

(3) Für die Überlassung von Kopien von Zeichnungen und anderen technischen Elaboraten oder digitalen Datenträgern setzt der Direktor der zuständigen Abteilung die Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Herstellungskosten und auf jeden Fall in einem Ausmaß von nicht weniger als 30 Cent und nicht mehr als 30,00 Euro fest.11)

(4) Bei der Bezahlung der Herstellungskosten wird dem Betroffenen eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Die eingehobenen Beträge werden monatlich, zusammen mit den Abschnitten der einzelnen Empfangsbestätigungen, beim Amt für Einnahmen eingezahlt.12)

(5) Die Überlassung von Veröffentlichungen, die von der Verwaltung herausgegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, ist unentgeltlich.13)

9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
10)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und durch Art. 3 des D.LH. vom 11. Dezember 2006, Nr. 75.
11)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
12)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
13)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
3)
Die Überschrift wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

II. Titel14)
Verarbeitung personenbezogener Daten in den Organisationseinheiten der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 (Für die Datenverarbeitung Verantwortliche)

(1) Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 29 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, sind:

  1. die Abteilungen, vertreten durch den amtierenden Direktor,
  2. sofern ein Abteilungsdirektor ein ihm zugeordnetes Amt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 20. November 1995, Nr. 55, ermächtigt hat, einen eigenen Archivdienst einzurichten: das Amt, vertreten durch den amtierenden Direktor,
  3. für die Schulen: die vom Rechtsinhaber namhaft gemachten Personen oder der jeweilige Direktor;
  4. für die Hilfskörperschaften: die vom Rechtsinhaber namhaft gemachten Personen oder der jeweilige Direktor. 15)
15)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26; die Buchstaben c) und d) wurden später geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 11 (Sicherheitspflichten und Überwachung der Datenverarbeitung)

(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auch mittels elektronischer oder sonst wie automatisierter Verfahren durch die Organisationseinheiten der Landesverwaltung hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche jene Maßnahmen zu ergreifen oder voranzutreiben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der im Sinne der Artikel 31, 33 und folgende des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, vorgeschriebenen Sicherheitspflichten und Mindestsicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.16)

(2)16)

(3) Der Direktor der Abteilung zentrale Dienste sorgt für die vom Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für den Rechtsinhaber vorgesehenen regelmäßigen Mitteilungen an die Datenschutzbehörde und nimmt die damit zusammenhängenden Koordinierungs- und Aktualisierungspflichten wahr. Zu diesem Zweck wird er auch zu den Maßnahmen angehört, die im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ergreifen sind.

(4) Die Prüfstelle überwacht die ordnungsgemäße Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen.16)

16)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26; Absatz 1 wurde später geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20; Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 12 (Mit der Datenverarbeitung Beauftragte und außenstehende Verantwortliche)

(1) Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ernennen die für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen Beamten. Im Auftrag sind anzugeben der erlaubte Verarbeitungsbereich und die zu beachtenden Bestimmungen, einschließlich jener, die den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen betreffen.

(2) Den verwaltungsexternen Rechtsträgern, die mit der Wahrnehmung von Funktionen der Autonomen Provinz Bozen beauftragt sind, können personenbezogene Daten, die für die Wahrnehmung dieser Funktionen unentbehrlich sind, weitergeleitet werden; Bedingung ist, dass diese Rechtsträger mit einer im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 getroffenen Maßnahme zu Verantwortlichen oder Beauftragten laut Artikel 29 und 30 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, ernannt werden.17)

(3) Externe verarbeiten die Daten ausschließlich zur Ausführung der erteilten Aufträge.17)

(4) Die Verantwortlichen und die Beauftragten laut den Absätzen 2 und 3 werden in den eigens dafür vorgesehenen Abschnitt des bestehenden Sicherheitsplanes eingetragen.17)

(5) Die Verantwortlichen und die Beauftragten laut Absätzen 3 und 4 werden auch in den eigens dafür vorgesehenen Abschnitt des bestehenden Sicherheitsplans eingetragen.

(6) Verantwortlich für die Datenverarbeitung im Rahmen des "Bürgernetzes" des Landes ist jene Körperschaft oder Gesellschaft, welche für den Betrieb des Bürgernetzes vertragsgebunden ist.17)

17)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26; die Absätze 2, 3 und 4 wurden später geändert durch Art. 3 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 13 (Information der Betroffenen)

(1) Die Information laut Artikel 13 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, kann schriftlich, mündlich oder durch öffentlichen Hinweis erteilt werden.

(2) Die der Öffentlichkeit auch durch Fernübertragung zur Verfügung gestellten Formulare enthalten die Information laut Absatz 1.18)

18)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.

Art. 14 (Verarbeitung mittels elektronischer oder sonstiger automatischer Verfahren)

(1) Die Organisationseinheiten verarbeiten die personenbezogenen Daten unter Einhaltung der im Sinne von Artikel 33 und folgende des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, erlassenen Sicherheitspflichten und Mindestsicherheitsmaßnahmen, indem die Verarbeitung und Speicherung mittels elektronischer oder sonstiger automatischer Verfahren durchgeführt wird. Sofern und inwieweit die Übermittlung oder Verbreitung der Daten zulässig ist, kann die Übermittlung oder Verbreitung auch durch Datenübertragung durchgeführt werden.19)

19)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.

Abschnitt II
Verarbeitung von sensiblen und von Gerichtsdaten20)

Art. 15 (Festlegung der Typen von verarbeiteten Daten und von ausführbaren Vorgängen)

(1) In Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, bestimmen die Karteien und Verzeichnisse mit den Verarbeitungsmodalitäten und den Schutzmaßnahmen, die auf der Internetseite www.provinz.bz.it/privacy aktiviert und von den einzelnen Organisationseinheiten des Landes jährlich bis zum 28. Februar aktualisiert werden, die Typen von personenbezogenen, sensiblen und Gerichtsdaten, deren Verarbeitung bei der Autonomen Provinz Bozen erlaubt ist, sowie die Vorgänge, die in Bezug auf die Zwecke von relevantem öffentlichen Interesse laut Artikel 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 85, 86, 95 und 112 des genannten Legislativdekretes ausgeführt werden dürfen.

(2) Das Verzeichnis der Verarbeitungen und die Karteien der Landesverwaltung laut Absatz 1 werden vom jeweiligen Direktor der Abteilung zentrale Dienste nach Rücksprache mit der Datenschutzbehörde im Sinne des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, genehmigt.

(3) Das Verzeichnis der Verarbeitungen und die Karteien, die mit dem zentralen Informatiksystem verfasst werden, werden auf der Internetseite der Landesverwaltung veröffentlicht.

(4) Bevor die nach dieser Verordnung festgelegten sensiblen und Gerichtsdaten verarbeitet werden, ist, vor allem, wenn sie nicht beim Betroffenen erhoben wurden, zu überprüfen, ob sie für die jeweils verfolgten Zwecke einschlägig, vollständig und unentbehrlich sind.

(5) Die nach dieser Verordnung festgelegten Vorgänge sind zur Verfolgung relevanter Zwecke von bestimmtem öffentlichem Interesse und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen sowie der anderen von Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zulässig, sofern sie zur Wahrnehmung der jeweils angegebenen Pflichten oder Aufgaben unentbehrlich sind.

(6) Daten, die in Widerspruch zu den einschlägigen Datenschutzbestimmungen (Artikel 11 und Artikel 22 Absatz 5 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196) verarbeitet wurden, dürfen nicht verwendet werden.21)

21)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 16 (Sprachgruppenzugehörigkeit)

(1) Die Daten, die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, zu dem Zweck gesammelt werden, die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Sprachgruppe zu erheben, werden von den zuständigen Stellen des Landes mit den für die in den Artikeln 65, 68 und 112 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, vorgesehenen Zwecke üblichen Vorgängen verarbeitet und zu den Zwecken verbreitet, die mit der Durchführung der Wahlvorgänge laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, - sie sind durch das Landesgesetz vom 9. Juni 2008, Nr. 3, geregelt - zusammenhängen.22)

22)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Juli 2008, Nr. 36.

Art. 17 23)

23)
Art. 17 wurde aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 18 24)

24)
Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 19 25)

25)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 20 26)

26)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 21 27)

27)
Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.
20)
Die Überschrift des II. Abschnittes wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Abschnitt III
Verarbeitung personenbezogener Daten im Landesinformationssystem Arbeit (LISA) und in der Landesdatenbank der Betreuungsberechtigten (BDPA) sowie Zugang dazu28)

Art. 22 29)

29)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.
28)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.

Abschnitt IV30)
Schlussbestimmungen

Art. 23 31)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

31)
Art. 23 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.
30)
Abschnitt IV wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
14)
Der II. Titel wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.
indice
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