Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsarbeiten des Pädagogischen Instituts stellt das Land das erforderliche Verwaltungspersonal im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des L.G. Nr. 13/1987 zur Verfügung. Die Auswahl und Zuteilung der Landesbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Direktorium des Pädagogischen Instituts.
(2) Das Personal laut Absatz 1 bildet das Sekretariat des Pädagogischen Instituts und erledigt die Arbeiten, die im Rahmen der Verwaltung, der Buchführung und der Abwicklung der Tätigkeitsprogramme anfallen.