Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Der Direktor leitet die Arbeit des Pädagogischen Instituts und seines Personals und ist dem Direktorium für die Durchführung der beschlossenen Arbeitsprogramme verantwortlich.
(2) Im einzelnen hat der die Aufgabe und Befugnis: