Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Zum Personal des Pädagogischen Instituts gehören der Direktor, abgeordnetes Staatspersonal, beauftragte Fachleute und freie Mitarbeiter, Verwaltungspersonal des Landes sowie gegebenenfalls abgeordnetes Personal der Berufsschulen und Kindergärten.
(2) Die Bediensteten des Pädagogischen Instituts sind in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten dem Direktor verantwortlich.