(1) Dem unterrichtenden Personal, das Unterrichtsstunden über die vom Gesetz festgelegte Höchstgrenze hinaus hält, werden die überzählig gehaltenen Unterrichtsstunden wie Normalstunden bezahlt; diese werden auf Grund des in Artikel 14 dieses v.T. vorgesehenen Stundenminimums berechnet.
(2) Geht die Zahl der bei Abendkursen erteilten Unterrichtsstunden über die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl hinaus, so sind die überzähligen Stunden als normale Stunden zu rechnen.
(3) Als Unterrichtsstunden bei Abendkursen gelten solche, die ab 19 Uhr erteilt werden.
(4) Die überzähligen Unterrichtsstunden dürfen nicht mehr sein als zehn pro Woche; diese Höchstgrenze ist für Fachlehrer des gastgewerblichen Sektors auf fünfzehn Stunden erhöht. Innerhalb der genannten Grenzen kann das unterrichtende Personal ermächtigt werden, auch an Kursen zu unterrichten, die von den Berufsbildungsgesetzen vorgesehene Ziele verfolgen und von öffentlichen oder privaten Körperschaften, von Vereinigungen oder von Privaten organisiert werden oder seitens der Landesverwaltung zur Führung anvertraut werden.
(5) Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesrat erteilt.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die bäuerliche Berufsertüchtigung.
(7) Die vom Erzieherpersonal innerhalb der Höchstgrenze von 10 Wochenstunden geleisteten überzähligen Dienststunden werden in dem Ausmaß vergütet, wie es für das Verwaltungspersonal des Landes für die Leistung von Überstunden vorgesehen ist.
(8) Bei offensichtlich dienstlichen Erfordernissen ist das Personal der Berufsausbildung verpflichtet, wöchentlich 4 Überstunden zu leisten.
(9) Die Unterrichtsstunden, die das Berufsschulpersonal bei den Vorbereitungskursen auf die Meisterprüfung 20) und/oder bei den Ausbildungs-, Befähigungs- und Weiterbildungskursen für das Personal der Berufsausbildung und bei Kurzkursen der Berufsausbildung hält, werden als normale Unterrichtsstunden, berechnet auf Grund der Besoldung der zugeteilten Funktionsebene, erhöht um 30%, vergütet. 21)
(10) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die im Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25, vorgesehenen Institute.