Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Heimerzieher haben dieselbe wöchentliche Dienstzeit einzuhalten wie die Bediensteten der Landesverwaltung.
(2) Die Anwesenheit des Erziehers zwischen 22 und 6 Uhr wird zur Hälfte als normaler Dienst gewertet, wenn der Dienst in Heimen für Lehrlinge oder Kursteilnehmer geleistet wird, und zu zwei Dritteln als normaler Dienst, wenn der Dienst in Heimen für Behinderte geleistet wird.
(3) Die Dienstturnusse werden vom Direktor festgelegt.