Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Heimerzieher müssen derselben Sprachgruppe angehören wie die Heiminsassen.
(2) In die Stellenpläne für Heimerzieher der deutschen und der italienischen Sprachgruppe dürfen auf Grund von Artikel 7 Absatz 3 auch Angehörige der ladinischen Sprachgruppe eingestuft werden.