Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Beim Rechnungsabschluß der Anstalt sind auf Grund der Abrechnung des Schatzmeisters zu berücksichtigen: die ersten Voranschläge und die nachfolgenden Haushaltsänderungen, die Ermittlungen und Einhebungen der Einnahmen, die noch einzuhebenden Beträge oder Einnahmenrückstände, die Bereitstellungen und Zahlungen von Ausgaben, die noch zu zahlenden Beträge oder Ausgabenrückstände.
(2) Dem Rechnungsabschluß ist die Vermögensrechnung mit Angabe der in Haushaltsgebarung und Vermögensgebarung übereinstimmenden Punkte beizulegen.