Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Der Haushaltsvoranschlag der Anstalt wird entsprechend den für die Provinz geltenden Bestimmungen gegliedert.
(2) Alle Einnahmen und alle Ausgaben der Anstalt müssen ohne Abzüge im Haushalt eingetragen werden.
(3) Einnahmen der Anstalt sind außer den vom Artikel 13 des Gesetzes vorgesehenen alle übrigen Einkünfte und Einnahmen, die mit dem Betrieb der Anstalt zusammenhängen.
(4) Die Ausgaben der Anstalt sind zu unterteilen nach Ausgaben für die Verwaltung der Organe und der Ämter der Anstalt, nach Ausgaben, die mit deren Tätigkeit zusammenhängen, und nach Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionen betreffend die Aufgaben gemäß Artikel 2 des Gesetzes.