(1) Die Zahlungen der Anstalt werden auf eine der folgenden Arten vorgenommen:
- a) mittels direkter Zahlungsaufträge;
- b) mittels Kredit- oder Kontokorrenteröffnung beim Schatzamt der Anstalt, wozu der Verwaltungsrat die Ermächtigung erteilt; dies geschieht mittels Gutschriftanweisungen zu Gunsten des Direktors.
(2) Die direkten Zahlungsaufträge werden auf den Schatzmeister der Anstalt zu Gunsten der einzelnen Empfangsberechtigten ausgestellt und vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und vom Direktor oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
(3) Die Krediteröffnungen sind ohne Betragsbegrenzungen in all den Fällen zugelassen, in denen die Durchführung der Dienste in Eigenregie gestattet ist sowie für im Ausland zu begleichende Ausgaben.
(4) Die Gutschriftanweisungen zu Gunsten des Direktors werden wie die direkten Zahlungsaufträge unterzeichnet.
(5) Der Direktor verwendet die ihm mit Gutschriftanweisung zur Verfügung gestellte Summe mittels Ausstellung von Zahlungsanweisungen zu Gunsten der Gläubiger oder von Gutscheinen zu eigenen Gunsten für die Barabhebungen.
(6) Die Abhebung mittels Gutschein muß von Fall zu Fall entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen erfolgen.
(7) Der Direktor ist verpflichtet, dem Schatzamt wöchentlich die für in Eigenregie durchgeführten Dienste eingehobenen Einnahmen zu überweisen und die Abrechnung der Einhebungen und Zahlungen mindestens alle drei Monate dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(8) Die direkten Zahlungsaufträge, die Krediteröffnungen und Kontokorrente müssen nach Haushaltskapiteln sowie nach ihrem Bezug auf das Haushaltsjahr oder auf Rückstände aus früheren Jahren gegliedert werden.
(9) Die Zahlungsaufträge werden zusammen mit den Gutschriftanweisungen im Original vom Schatzmeister aufbewahrt und bei Abschluß des Haushaltsjahres anläßlich der Rechnungslegung der Anstalt zurückgestellt.