Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die Anstalt hat einen eigenen Schatzmeister, dem dieser Dienst durch Vertrag im Privatverhandlungswege anvertraut wird.
(2) Der Vertrag kann die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
(3) Der Schatzamtsdienst ist einem einheimischen Kreditinstitut zu übertragen, das geeignete Garantien bieten muß, die entsprechend den für den Schatzamtsdienst der Provinz vorgesehenen Verfahren festzulegen sind.
(4) Bei gleichen Bedingungen hat der Schatzmeister der Provinz den Vorzug.