Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Für den Verkauf von Antiquitäten ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Antiquitäten", gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit der örtlichen Polizeibehörde erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
Wanderhandel:
Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.