Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Für den Verkauf von Uhren aus Edelmetallen ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Erlaubnis im Sinne von Artikel 127 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.
Wanderhandel:
Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.