Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Kann der Text, über den abgestimmt werden soll, in mehrere in sich abgeschlossene Teile getrennt werden, ist auf Antrag auch eines einzigen Abgeordneten eine Abstimmung nach getrennten Teilen zulässig. Diese Bestimmung kann auf Abstimmungen über Berichte, Artikel, Beschlußanträge zu Gesetzentwürfen, Beschlußanträge und Abänderungsanträge jeglicher Art angewandt werden.
(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen und berechtigt nicht zu Wortmeldungen.