Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.
(2) Nach der Schlußabstimmung über einen Gesetzentwurf und der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses fügt der Präsident die förmliche Erklärung "Der Landtag genehmigt" oder "Der Landtag lehnt ab" hinzu.