(1) Die geheime Abstimmung erfolgt mit Abgabe der Stimmzettel oder mit der elektronischen Anlage. Bei Abstimmung mit Stimmzettel gelten die nachstehenden Absätze, während das Verfahren für die Verwendung der elektronischen Anlage in einem vom Präsidium genehmigten Reglement festgelegt wird.
(2) Der Präsident ordnet die Verteilung der Stimmzettel an jeden Abgeordneten und den Namensaufruf an.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Einwurf des Stimmzettels in die Urne nach einem in alphabetischer Reihenfolge vorgenommenen Namensaufruf. Nach Abschluß des Aufrufs werden jene Abgeordneten, welche dabei nicht geantwortet haben, zum zweiten Mal aufgerufen. Der weiß abgegebene Stimmzettel gilt als Enthaltung.
(4) Nach Abschluß der Abstimmung zählen die Präsidiumsmitglieder die Stimmzettel und verfassen das Protokoll über die Abstimmung. Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
(5) Im Falle von Unregelmäßigkeiten und jedenfalls, wenn die Anzahl der Stimmen nicht mit der Anzahl der Abstimmenden übereinstimmt, erklärt der Präsident die Abstimmung für nichtig und ordnet deren Wiederholung an, wobei nur jene Abgeordneten zur Abstimmung zugelassen werden, die sich an der vorhergehenden Abstimmung beteiligt haben.
(6) Die Stimmzettel sind nach Bekanntgabe des Ergebnisses sofort zu vernichten.
(7) Hat die Abstimmung die Wahl von Personen zum Gegenstand, so sind die entsprechenden Namen auf den Stimmzettel zu schreiben.