(1) Die Willensäußerung der Abgeordneten erfolgt bei Abstimmungen mit Ja, Nein oder Enthaltung; dies geschieht offen durch Erheben der Hand, in mündlicher Form mit Namensaufruf oder geheim durch die Benutzung der elektronischen Anlage oder durch die Abgabe des Stimmzettels.
(2) Sofern diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich eine andere Form vorsieht, erfolgen die Abstimmungen offen, es sei denn, drei Abgeordnete verlangen die Abstimmung mit Namensaufruf oder fünf die geheime Abstimmung. Diese Anträge können mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften schriftlich gestellt oder auch mündlich mit dem Ersuchen an den Präsidenten vorgebracht werden, zu ermitteln, ob der Antrag von der erforderlichen Anzahl von Abgeordneten unterstützt wird.
(3) Ein allfälliger Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf oder auf geheime Abstimmung muß vor Beginn der Abstimmung gestellt werden.
(4) Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat gegenüber einem gleichzeitigen Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf Vorrang.
(5) Über Angelegenheiten, die Personen betreffen, ist geheim abzustimmen.