Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, nach vorheriger Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften, auch anderen Personalkategorien die Aufgabenzulage zuzuerkennen, falls die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung laut Artikel 10 dieses Bereichsvertrages bestehen. Die Zuerkennung erfolgt vorübergehend bis zur Neuregelung durch den nachfolgenden Bereichsvertrag.