Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Dem Reinigungspersonal in den Landeslabors der Abteilungen 29 und 33 und dem Reinigungspersonal, das einen den organisatorischen Erfordernissen der Verwaltung entsprechenden Stundenplan einhält, wird eine monatliche Zulage von höchstens 10 % des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkannt, unter Berücksichtigung der Komplexität der Reinigungsarbeiten bzw. des Grads an Mehrbelastung aufgrund des Stundenplanes.
(2) In Alternative zur Zulage gemäß Absatz 1 wird dem Personal auf Anfrage eine Stundenplanverkürzung von höchstens 2 Stunden pro Woche gewährt.