Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Für die Koordinierungsdienste laut Artikel 10 dieses Vertrages, mit denen Aufgaben und Verantwortung im Bereich Arbeitsschutz bei öffentlichen Arbeiten, einschließlich der entsprechenden Instandhaltungsarbeiten, verbunden sind, kann ein stellvertretender Koordinator ernannt werden, der die Aufgaben des Koordinators bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt.
(2) Dem stellvertretenden Koordinator laut Absatz 1 steht eine monatliche Aufgabenzulage von 20 % der dem Koordinator zugewiesenen Koordinierungszulage zu.
(3) Die dem Koordinator zustehende Zulage steht dem stellvertretenden Koordinator ab dem sechsundvierzigsten Tag der Dienstabwesenheit des Koordinators zu bzw. unmittelbar ab dem Tag des Dienstaustrittes, des Widerrufes, der Abordnung oder des Wartestandes.