Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Dem Personal, das vorwiegend und ständig Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Beamten der Gerichtspolizei fallen, steht eine monatliche Aufgabenzulage von nicht mehr als 15 % des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zu, wobei die Flexibilität und der mit den entsprechenden Aufgaben verbundene Arbeitsaufwand sowie die spezielle Berufserfahrung berücksichtigt wird.