(1) Bei der Landesabteilung Arbeit wird, als Dienst für alle Bürgerinnen und Bürger, eine Stelle eingerichtet, in der Folge als „Antidiskriminierungsstelle“ bezeichnet, die den Opfern von Diskriminierungen aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit beisteht.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle hat folgende Aufgaben:
(3) Die Modalitäten der Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Die Antidiskriminierungsstelle verfasst jährlich einen öffentlichen analytischen Bericht über ihre Tätigkeiten.