(1) Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe (in der Folge Fachhochschule genannt) wird im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, errichtet; im Rahmen dieser Fachhochschule werden Lehrgänge für folgende Berufsbilder eingeführt:
- a) Fachkraft für Diätetik,
- b) Physiotherapeut,
- c) Dentalhygieniker,
- d) Krankenpfleger/-in,
- e) Logopäde,
- f) Orthoptiker Ophthalmologie-Assistent,
- g) Hebamme/Entbindungshelfer/-in, 2)
- h) Fußpfleger/-in,
- i) Gehörmeßtechniker,
- j) Techniker für Gehörprothesen,
- k) medizinisch-technischer Assistent,
- l) Techniker für Neurophysiopathologie,
- m) Orthopädietechniker,
- n) medizinisch technischer Radiologieassistent, 3)
- o) Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten,
- p) Sanitätsassistent,
- q) pädiatrischer Krankenpfleger,
- r) Techniker der Vorbeugung im Bereich Umwelt und Arbeitsplatz. 4)
(2) Die Ausbildung muß neben einer angemessenen theoretischen Vorbereitung eine entsprechende praktische Unterweisung gewährleisten, wobei allfällige vom Staat oder von der Europäischen Union erlassenen Vorschriften maßgebend sind. Die Lehrgänge haben eine Dauer von drei Jahren und schließen mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung berechtigt zur Eintragung in die entsprechenden Berufsverzeichnisse im Sinne von Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben.
(3) Der Student muß im Zuge des Lehrgangs die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgegebenen theoretischen und praktischen Lehrziele erreichen; er muß ferner die Fähigkeit erwerben, sich ständig auf dem laufenden zu halten, sein Verhalten einzuschätzen sowie Forschungstätigkeit zu betreiben.
(4) Die Lehrgänge werden gemäß den Protokollen über Vereinbarungen, die allfällig mit Universitäten abgeschlossen wurden, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes sowie in anerkannten privaten Einrichtungen durchgeführt.
(5) Nachweise für im In- oder Ausland besuchte Lehrgänge werden nur dann anerkannt, wenn der entsprechende theoretische und praktische Unterricht gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 1990, Nr. 341, als gleichwertig gilt; die Anerkennung kann außerdem aufgrund der Abkommen erfolgen, die allfällig im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, mit in- oder ausländischen Universitäten abgeschlossen wurden.
(6) Die Anzahl der Studienplätze für jeden Lehrgang wird gemäß den Angaben des Landesbildungsplans mit Dekret des Landesrates für Gesundheitswesen jeweils bis 30. April festgelegt.
(7) Zur Prüfung für die Zulassung zu den Lehrgängen des ersten Studienjahrs können Absolventen einer fünfjährigen Oberschule antreten. Bedingung für die Zulassung zur Fachhochschule ist das Bestehen einer schriftlichen Prüfung, für die höchstens 70 Prozent der insgesamt verfügbaren Punkte vergeben werden können; für die Endnote des Reifezeugnisses können höchstens 30 Prozent der insgesamt verfügbaren Punkte vergeben werden. Vor der endgültigen Aufnahme werden die Bewerber einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen. 5)
(8) Theoretische Fächer werden nur von Dozenten an in- oder ausländischen Hochschulen oder an gleichwertigen Einrichtungen unterrichtet. Dozenten, die nicht an der Hochschule, sondern beim Landesgesundheitsdienst, beim nationalen oder beim ausländischen Gesundheitsdienst tätig sind, werden jährlich vom Direktor der Fachhochschule auf Vorschlag der Studienkommission des jeweiligen Lehrgangs und nach Einholen der Erlaubnis der entsprechenden Dienststelle ernannt. Für den Unterricht der nichtmedizinischen Fächer kann die Studienkommission des Lehrgangs auch besonders qualifizierte Personen vorschlagen, die nicht dem Sanitätsdienst angehören.
(9) Mit der Verwaltung der Fachhochschule ist ein Direktor betraut, der gesetzlicher Vertreter der Fachhochschule ist und dem ferner die finanzielle Gebarung und die Personalführung obliegen.
(10) Der Direktor der Fachhochschule wird von der Landesregierung namhaft gemacht, wenn die Fachhochschule unmittelbar vom Land geführt wird, oder vom Träger, wenn mit der Führung besonders geeignete öffentliche oder private Körperschaften betraut werden, und zwar mittels Abkommen, in dem auch die Finanzierungsmodalitäten festgehalten sind.
(11) Organe des Lehrgangs sind:
- a) die Studienkommission, die aus allen Dozenten des Lehrgangs und einem Vertreter der Studenten zusammengesetzt ist und der die Koordinierung des theoretischen Unterrichts obliegt, 6)
- b) der Koordinator des Unterrichts, der die Oberaufsicht über die Lehrtätigkeiten hat,
- c) der Koordinator des praktischen Unterrichts.
(12) Der Koordinator des praktischen Unterrichts wird unter Berücksichtigung des aus dem Curriculum hervorgehenden Ausbildungsniveaus ernannt, wobei die im einschlägigen Berufsbild erworbene Ausbildung maßgebend ist. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre; er trägt die Verantwortung für den praktischen Unterricht und für die Koordination dieses Bereichs mit dem theoretischen Unterricht, organisiert die zusätzlichen Tätigkeiten, teilt die Tutoren zu (wobei er die Supervision übernimmt) und gewährleistet den Zugang der Studenten zu den Einrichtungen für den praktischen Unterricht.
(13) Der Koordinator der theoretisch-wissenschaftlichen Fächer wird auf Vorschlag der Studienkommission namhaft gemacht. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. 7)
(14) Der Vertreter der Studenten in der Studienkommission wird von den Studenten des Diplomlehrganges jährlich am Beginn des akademischen Jahres gewählt. Er hat eine beratende Befugnis ohne Stimmrecht. 8)