(1) Das Vermögen der Akademie besteht aus beweglichen Gütern und Immobilien.
(2) Zum Vermögen gehören insbesondere die von den Mitgliedern entrichteten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge; die Investitionsbeiträge öffentlicher Körperschaften; die Spenden und Schenkungen zugunsten der Körperschaft und die aus erwirtschafteten Überschüssen gebildeten Rücklagen.
(3) Die Mitglieder haben bis April eines jeden Jahres einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe ebenso wie die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr durch den Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge können gestaffelt werden.
(4) Bei Ende der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist das Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer des Geschäftsjahres verpflichtet, in dessen Verlauf das Ende der Mitgliedschaft fällt.
(5) Die Akademie kann Beiträge öffentlicher Körperschaften, Spenden und Schenkungen entgegennehmen, soweit dadurch ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit nicht berührt wird.
(6) Die Verwendung sämtlicher Mittel der Akademie, inklusive möglicher Überschüsse, erfolgt ausschließlich zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele.
(7) Während der Dauer ihres Bestehens kann das Vermögen der Akademie genausowenig verteilt werden wie die erwirtschafteten Überschüsse, Fonds oder Reserven; dies gilt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Auflage über die Bestimmung oder Verteilung, auch für indirekte Ausschüttungen.