(1) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„2. Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der europäischen Union, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben, die Grundschule abgeschlossen und das einundsechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.“
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Anspruch auf die Zuschüsse laut Artikel 3 Absatz 1 haben Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung, ihren Wohnsitz in Südtirol haben und die Schulpflicht erfüllt haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.“
(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„d) Nicht EU-Bürgerinnen und -Bürger sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind,
e) Nicht EU-Bürgerinnen und Bürger sind, die ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt.“
(4) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„d) Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, und Bürgerinnen und Bürger, denen laut Richtlinie 2004/83/EG der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die Nutznießende eines Subsidiärschutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind.
e) Ausländische Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Universität außerhalb des Südtiroler Landesgebietes besuchen, sofern sie seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in Südtirol haben.“
(5) Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist aufgehoben.
(6) Ausländische Bürgerinnen und Bürger aus EU-Staaten, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Italien haben, sowie ihre Familienangehörigen werden grundsätzlich gleich behandelt wie italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.