(1) Im Rahmen der Zuständigkeiten des Landes Südtirol im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt regelt dieses Gesetz zum Schutz von minderjährigen Kindern die Leistung des Unterhaltsvorschusses für das minderjährige Kind an den Elternteil oder an eine andere unterhaltsberechtigte Person, wenn der Unterhalt von der unterhaltspflichtigen Person nicht gemäß den von der Gerichtsbehörde festgelegten Fristen und Bedingungen gezahlt wird. 2)
(1) Anspruch auf die Leistung laut Artikel 1 haben Elternteile oder andere Personen, die Anrecht auf den Unterhalt haben, sofern das Kind 3)
(2) Der Elternteil oder die andere Person, die Anrecht auf den Unterhalt hat, hat keinen Anspruch auf die Leistung laut Artikel 1, wenn sie mit der unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. 4)
(1) Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung sind:
(1) Die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Person darf bei Stellung des Antrages auf Gewährung des Unterhaltsvorschusses den Faktor wirtschaftliche Lage von 2,2 des Bedarfes laut Durchführungsverordnung zum Artikel 7-bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht überschreiten.
(2) Der Faktor wirtschaftliche Lage wird durch die Kombination der Einkommens- und Vermögenslage der antragstellenden Person ermittelt, und zwar gemäß Durchführungsverordnung laut Absatz 1.
(3) Die bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin/des Antragstellers zu berücksichtigende Familiengemeinschaft ist die engere gemäß Durchführungsverordnung laut Absatz 1.
(4) Die Landesregierung ändert mit eigener Maßnahme den Wert des Faktors wirtschaftliche Lage laut Absatz 1. 6)
(1) Die auszahlende Körperschaft gewährt den Unterhaltsvorschuss in der Höhe des im gerichtlichen Titel festgelegten Betrags und auf jeden Fall bis zu einem monatlichen Höchstausmaß je minderjähriges Kind von 80 Prozent des Grundbetrags laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
(2) Im Falle mehrerer minderjähriger Kinder wird der auszuzahlende Gesamtbetrag gemäß der Gewichtungsskala laut Tabelle 2 der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhöht.
(1) Die mit der Hilfeleistung laut diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsaufgaben werden an die Gemeinden laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, delegiert, mit Ausnahme jener, die mit der Rückgabe des gewährten Vorschusses verbunden sind. 7)
(1) Der Antrag auf Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist bei der Bezirksgemeinschaft einzureichen, in deren Einzugsgebiet die anspruchsberechtigte Person ansässig ist.
(2) Ist der Antrag unvollständig und wird er, ohne triftigen Grund, nicht innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung von der antragstellenden Person vervollständigt, so wird er abgelehnt.
(3) Sind die von Artikel 3 vorgesehenen Unterlagen in einer anderen als der deutschen oder italienischen Sprache abgefasst, so ist eine beeidete Übersetzung davon in die deutsche oder italienische Sprache beizulegen.
(1) Die Leistung wird von der Bezirksgemeinschaft gemäß den Modalitäten laut Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, auf der Grundlage der von der antragstellenden Person abgegebenen Erklärungen sowie der Informationen gewährt, die allfällig von Amts wegen - auch mittels Hausbesuch - eingeholt wurden, um die bereits verfügbaren Informationen zu ergänzen oder mit anderen zu vergleichen.
(2) Sind für die Entscheidung über die Leistungsgewährung außergewöhnliche Umstände zu bewerten, so obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Leistung dem gebietsmäßig zuständigen Ausschuss des Sozialsprengels gemäß Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
(1) Die Leistung wird ab dem Ersten desselben Monats der Antragstellung gewährt, wenn der Antrag innerhalb des 20. Tages des jeweiligen Monats gestellt wird; andernfalls wird die Leistung erst ab dem Ersten des Folgemonats gewährt.
(2) Die Leistung wird für die Dauer eines Jahres monatlich gezahlt und für ihren Weiterbezug ist ein Antrag zu stellen, dem die in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, genannte eigenverantwortliche Erklärung über den Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen beizulegen ist.
(1) Gegen die Entscheidung der Bezirksgemeinschaft kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung, aus Rechtmäßigkeits- oder aus Sachgründen, bei der Sektion für Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen laut Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde einlegen.
(1) Kommt die leistungsempfangende Person im Rahmen einer Überprüfung der Aufforderung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben nicht nach, so verfügt die Bezirksgemeinschaft vorbeugend die Einstellung der Vorschussleistung.
(2) Die Bezirksgemeinschaft verfügt den Anspruchsverlust, wenn die leistungsempfangende Person
(1) Voraussetzung für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist, dass die antragstellende Person das Land Südtirol in die eigenen Rechte gegenüber der Schuldnerin/dem Schuldner gemäß Artikel 1201 des Zivilgesetzbuches einsetzt und dies der Schuldnerin/dem Schuldner mit eingeschriebenem Schreiben mit Rückantwort mitteilt.
(2) Das Land Südtirol treibt die ausgezahlten Vorschüsse und die angereiften Zinsen bei der unterhaltspflichtigen Person ein. Die Zinsen fallen ab dem ersten Kalendertag eines jeden Auszahlungsmonats an. 8) 9)
(3) Die ausgezahlten Vorschüsse werden in folgenden Fällen nicht eingetrieben:
(1) Die Deckung der Ausgabe zu Lasten der Haushaltsjahre 2004 und 2005, welche aus diesem Gesetz für die Unterhaltsvorschüsse für minderjährige Kinder hervorgeht und auf 220 Tausend Euro jährlich ab dem Jahr 2004 geschätzt wird, erfolgt wie folgt:
(2) Die Ausgabe zu Lasten der darauffolgenden Finanzjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.