(1) Die auszahlende Körperschaft gewährt den Unterhaltsvorschuss in der Höhe des im gerichtlichen Titel festgelegten Betrags und auf jeden Fall bis zu einem monatlichen Höchstausmaß je minderjähriges Kind von 80 Prozent des Grundbetrags laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
(2) Im Falle mehrerer minderjähriger Kinder wird der auszuzahlende Gesamtbetrag gemäß der Gewichtungsskala laut Tabelle 2 der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhöht.