(1) Die Leistung wird von der Bezirksgemeinschaft gemäß den Modalitäten laut Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, auf der Grundlage der von der antragstellenden Person abgegebenen Erklärungen sowie der Informationen gewährt, die allfällig von Amts wegen - auch mittels Hausbesuch - eingeholt wurden, um die bereits verfügbaren Informationen zu ergänzen oder mit anderen zu vergleichen.
(2) Sind für die Entscheidung über die Leistungsgewährung außergewöhnliche Umstände zu bewerten, so obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Leistung dem gebietsmäßig zuständigen Ausschuss des Sozialsprengels gemäß Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.