(1) Der Antrag auf Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist bei der Bezirksgemeinschaft einzureichen, in deren Einzugsgebiet die anspruchsberechtigte Person ansässig ist.
(2) Ist der Antrag unvollständig und wird er, ohne triftigen Grund, nicht innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung von der antragstellenden Person vervollständigt, so wird er abgelehnt.
(3) Sind die von Artikel 3 vorgesehenen Unterlagen in einer anderen als der deutschen oder italienischen Sprache abgefasst, so ist eine beeidete Übersetzung davon in die deutsche oder italienische Sprache beizulegen.