(1) Die Besoldung und die dienstrechtliche Stellung sowie die Für- und Vorsorgebehandlung, einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, des Personals der Berufsfeuerwehr werden auf der Basis der einschlägigen Gesetze und mit Vertrag festgelegt, wie es für das gesamte Landespersonal üblich ist. 106)
(2) Das Personal der Berufsfeuerwehr ist im "Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes" eingestuft. Solange es einschlägige Landesbestimmungen nicht anderweitig regeln, wird das Personal der Berufsfeuerwehr im gleichen Alter in den Ruhestand versetzt, das für die entsprechenden oder ähnlichen Stellen gilt, die vom Personal der staatlichen Berufsfeuerwehr besetzt werden.
(3) Im Rahmen der eigens zugewiesenen Stellen kann das Personal der Berufsfeuerwehr, das für die Aufgaben des bekleideten Dienstranges nicht mehr geeignet ist, auf Antrag und nach einer Stellungnahme des Kommandanten, bei der Berufsfeuerwehr im Dienst bleiben, um andere Aufgaben im Dienste der Berufsfeuerwehr zu erfüllen.
(4) Das laut Absatz 3 im Dienst bleibende Personal wird, wenn nötig auch in Überzahl, eingestuft, und zwar in einer entsprechenden Funktionsebene; es führt den eigenen Fähigkeiten angemessene Arbeiten aus und erhält eine Besoldung, die mindestens so hoch ist wie jene in der Herkunftsfunktionsebene. Das Personal bezieht die Feuerwehrzulage als persönliche Zulage weiter. Jedenfalls entfallen alle weiteren Zulagen oder Vergütungen, die mit besonderen operativen Aufgaben des Personals im Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes zusammenhängen.
(5) Für die Bediensteten, die gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 2. September 1978, Nr. 17, von der Region Trentino-Südtirol an das Land Südtirol übergegangen sind und im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1983, Nr. 28, in die Landesstellenpläne eingestuft wurden, wird bei der Berechnung der Abfertigung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes der Dienst berücksichtigt, der bei der Region geleistet worden ist und für denselben Zweck von der Region gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes vom 21. Juni 1967, Nr. 6, ersetzt durch den Artikel 24 des Regionalgesetzes vom 26. April 1972, Nr. 10, anerkannt worden ist; dabei werden allfällige Beträge, die bereits aus demselben Grund von der Regionalverwaltung ausgezahlt worden sind, abgezogen.
(6) Im Sinne der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften übt das Personal, das dem Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes angehört, die Funktionen eines einfachen und höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus und erhält zu diesem Zwecke auch einen eigenen Erkennungsausweis.
(7) Darüber hinaus übt das Personal der Berufsfeuerwehr in den Bereichen der Landeszuständigkeit die Funktionen und Aufgaben aus, die auf gesamtstaatlicher Ebene der staatlichen Berufsfeuerwehr zugewiesen sind, falls von der Landesverwaltung nicht anders geregelt.
(8) Für das Personal des Sonderstellenplans der Berufsfeuerwehr des Landes ist Teilzeitbeschäftigung nicht zugelassen.
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