(1) Es wird ein Register der Produzenten errichtet, welche ihre Erzeugnisse mit „ohne Gentechnik“ kennzeichnen wollen.
(2) Dieses Register wird von der Landesagentur für Umwelt geführt.
(3) Zum Zwecke der Kennzeichnung müssen die Produzenten eine schriftliche Meldung an die Landesagentur für Umwelt richten, samt einer Auflistung der mit „ohne Gentechnik“ gekennzeichneten Lebensmittelkategorie. Eventuelle Änderungen in der Auflistung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
(4) Die tierärztlichen Dienste und die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes haben das Recht, auf die im Register enthaltenen Daten jederzeit zum Zwecke der Planung und Ausführung der amtlichen, von der geltenden einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen Kontrollen, zuzugreifen. 6)