(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Lager vorhandenen Restbestände an Verpackungsmaterial mit dem nach den vorher geltenden Bestimmungen autorisierten Kennzeichen oder Logo können noch aufgebraucht werden. 13)
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes als ohne Gentechnik gekennzeichneten Produkte werden von Amts wegen in das Register der Produkte „ohne Gentechnik“ eingetragen. 14)