(1) Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 beachtet werden.
(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die gemäß
- Artikel 12 und 13 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
- Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen sind.
(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 fallen, aber nach Artikel 12 Absatz 2 besagter Verordnung oder nach Artikel 4 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind.
(4) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe verwendet werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe, für die auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung 2007/834/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2007 eine Ausnahme zugelassen ist.
(5) Die Lebensmittel mit einem Etikett, auf dem vermerkt ist, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Türkei rechtsmäßig hergestellt oder in den Handel gebracht worden sind, können in der Provinz Bozen vermarktet werden. 4)