(1) Zur Erhaltung traditioneller Methoden und eines traditionellen Konsumverhaltens ist in landwirtschaftlichen Betrieben die Hausschlachtung für den Eigenkonsum der in Absatz 6 angeführten Tierarten zulässig, sofern die epidemiologische Situation betreffend über das Fleisch übertragbare Krankheiten keine spezifischen Maßnahmen erfordert. Verboten sind sowohl die Abgabe des Fleisches und weiterer Schlachtprodukte an Dritte sowie ihre Weiterverarbeitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs.
(2) Der landwirtschaftliche Unternehmer ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen im Bereich der Tierkennzeichnung und -registrierung einzuhalten.
(3) Bei der Schlachtung sind die geltenden Tierschutzbestimmungen einzuhalten. Die Person, die die Betäubung und Entblutung durchführt, muss eine spezifische Ausbildung oder eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung im Bereich Hausschlachtungen für den Eigenkonsum nachweisen. Rituelle Schlachtungen müssen bei entsprechend ermächtigten Schlachthöfen durchgeführt werden.
(4) Hausschlachtungen für den Eigenkonsum müssen mindestens drei Tage vor dem Schlachttermin dem tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs gemeldet werden, um Stichprobenkontrollen im Hinblick auf die Tiergesundheit, den Tierschutz, die Hygiene bei der Schlachtung und die korrekte Entsorgung der Nebenprodukte zu ermöglichen.
(5) Unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Grenzen dürfen landwirtschaftliche Betriebe jährlich für den Eigenkonsum eine Zahl an Tieren schlachten, die maximal 2 Großvieheinheiten (GVE) entspricht. 13)
(6) Die Hausschlachtung für den Eigenkonsum ist ausschließlich für folgende Tierarten im Rahmen der jeweils jährlich festgelegten Höchstgrenze erlaubt:
- Schafe und Ziegen: maximal fünf Tiere über 15 kg Lebendgewicht (0,1GVE/Tier); maximal zehn Lämmer/Zicklein mit Lebendgewicht unter 15 kg (0,05 GVE/Tier),
- Schweine: maximal vier Tiere (0,2 GVE/Tier),
- Geflügel, Hasentiere, gezüchtetes Kleinwild: maximal 50 Tiere ohne vorherige Mitteilung an den zuständigen Amtstierarzt (0,005 GVE/Tier),
- Rinder: maximal ein Rind im Alter von über acht Monaten (1 GVE/Tier) bzw. zwei Kälber im Alter unter acht Monaten (0,5 GVE/Tier). Die Hausschlachtung von Rindern ab einem Alter von einem Jahr muss vom zuständigen Amtstierarzt autorisiert werden.
(7) Bei unvorhersehbaren Ereignissen, welche die sofortige Tötung des Tieres erfordern (wie Frakturen, akute Läsionen, Traumata usw.), kann der Amtstierarzt die Hausschlachtung auch in Abweichung von den Grenzen laut den vorhergehenden Absätzen genehmigen, wenn der Eigentümer ihm seine Absicht mitgeteilt hat, das Fleisch für den Eigenkonsum verwenden zu wollen.
(8) Nicht auf die Hausschlachtung für den Eigenkonsum angewandt werden die Bestimmungen, die diagnostische Untersuchungen bei für den Handel bestimmten Tieren und tierischen Produkten vorsehen. Der landwirtschaftliche Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, beim tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebs eine Fleischuntersuchung oder eine diagnostische Untersuchung oder beides auf eigene Kosten zu beantragen.
(9) Der landwirtschaftliche Unternehmer muss die im Sinne der geltenden Bestimmungen für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Schlachtabfälle und daraus resultierendes unverzehrbares Material zur nächstgelegenen autorisierten Entsorgungsvorrichtung transportieren. Für diesen Transport sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich, sofern sichergestellt ist, dass beim Transport keine organischen Flüssigkeiten austreten.
(10) Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt ist, gelten die Begriffsbestimmungen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie die Bestimmungen entsprechender Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.
(11) Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt, wird für die Verletzung der Vorschriften dieses Artikels eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 260,00 Euro bis 2.600,00 Euro verhängt.
(12) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften laut diesem Artikel obliegt dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs. 14)