(1) Folgende Bereiche des Rechtsstatus des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals werden nach Anhören des Landesschulrates mit einer oder mehreren Durchführungsverordnungen geregelt, insofern sie nicht den Vertragsverhandlungen vorbehalten sind:
- a) 27)
- b) die Aufnahme des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals durch Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen oder durch Ausbildungslehrgänge mit Auswahlverfahren, im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16,
- c) 27)
- d) 27)
- e) 27)
(2) Zu den Wettbewerben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ist jenes Personal, einschließlich der Zweitsprachenlehrer, zugelassen, das im Besitz der allgemeinen vorgeschriebenen Voraussetzungen sowie jener besonderen Voraussetzungen ist, die das Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vorsieht. Das in Wettbewerbsrangordnungen für die Besetzung von Direktorenstellen eingetragene Personal kann in die Stellenpläne jeder anderen Schulart und Schulstufe ernannt werden, sofern es im Besitz einer Lehrbefähigung für die andere Schulart und Schulstufe ist. Die Prüfungsprogramme für die Wettbewerbe sowie die Bewertungstabellen und die Zusammensetzung der Kommissionen werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt. Die Wettbewerbsausschreibungen für das Lehrpersonal, ausgenommen jene für die Lehrpersonen der zweiten Sprache, können eine fakultative Prüfung über die Kenntnis der zweiten Sprache vorsehen. 28)
(2/bis) Zum Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften an den deutschsprachigen und ladinischen Grund-, Mittel- und Oberschulen sind auch Lehrpersonen an den Berufsschulen oder gleichgestellten Schulen sowie Lehrpersonen für den katholischen Religionsunterricht mit einem mindestens vierjährigen Hochschulabschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, und Personen, die vom Dienst als Lehrpersonen ausgetreten sind, zugelassen, welche die allgemeinen, von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Aufnahme als Lehrpersonen an den Grund-, Mittel- und Oberschulen und für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften besitzen. 29)
(3) Zu den Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen für Direktoren an den Grundschulen der Provinz Bozen werden jene Kandidaten zugelassen, die in die Stellenpläne der Grund- oder Sekundarschule eingetragen sind, sofern sie im Besitz der Lehrbefähigung sowie eines der im Artikel 409 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297, vorgesehenen Studientitel sind und ein effektives Dienstalter an einer Grund- oder Sekundarschule von mindestens fünf Jahren aufweisen.
(4) Die Landesregierung legt auf Vorschlag des Hauptschulamtsleiters und der zuständigen Schulamtsleiter, nach Anhören des Landesschulrates, die Wettbewerbsklassen gemäß Artikel 12 Absatz 13 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, ersetzt durch Artikel 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, n. 434, fest, wobei auch die Fächer oder die Fächerbündel zur Bildung der Lehrstühle angegeben werden.
(5) Für die Besetzung freier oder verfügbarer Stellen kann der Hauptschulamtsleiter oder der zuständige Schulamtsleiter für die Dauer eines Jahres Inspektionsaufträge an Personal verleihen, welches die Voraussetzungen für den Zugang zum Wettbewerb besitzt.