(1) Der vorliegende Artikel regelt, gemäß Artikel 24 Titel I des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ab dem am 1. Jänner 2000 laufenden Besteuerungszeitraum, die Anwendungsverfahren der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten, welche auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen ausgeübt werden,
(2) Die Tätigkeiten für die Einhebung, Abrechnung und Feststellung der Steuer sowie die entsprechenden Streitfälle werden laut den Modalitäten, die von den Durchführungsverordnungen vorgesehen werden, ausgeführt. Diese Tätigkeiten werden vom Land Südtirol mittels eigener Organisationseinheiten ausgeführt. Für die vollständige oder teilweise Durchführung dieser Tätigkeiten kann das Land gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, mit dem Finanzministerium oder mit anderen Subjekten Abkommen schließen, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen, wie sie in die staatliche Gesetzgebung aufgenommen worden sind. 57)
(3) Die Tätigkeit der Feststellung und der Kontrolle übernimmt das Land Südtirol in eigener Initiative oder bedient sich der vorgesehenen Organe, gemäß den staatlichen Bestimmungen im Bereich der Einkommensteuern.
(4) Bis die Durchführungsverordnungen gemäß Absatz 2 in Kraft treten, werden die Bestimmungen des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, angewandt.
(5) Ab 1. Jänner 2003 sind die in Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, festgelegten Subjekte gemäß Artikel 21 desselben Dekretes von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der IRAP-Erklärung58).
(5.1.) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2017 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, sind die ehrenamtlich tätigen Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 117, und übergangsweise die in den Verzeichnissen laut Artikel 5 Absätze 1 und 10 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, eingetragenen Organisationen von der Bezahlung der IRAP befreit. Die Pflicht zur Einreichung der IRAP-Steuererklärung bleibt bestehen. Die Begünstigungen werden gemäß und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen und der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt. 59)
(5.2.) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2023 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, sind die Körperschaften des Dritten Sektors laut Artikel 82 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 117, in geltender Fassung, von der Bezahlung der IRAP befreit. Die Pflicht zur Einreichung der IRAP-Steuererklärung bleibt bestehen. 60)
(5-bis) Die Beiträge, welche gemäß Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, dem Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol zugewiesen werden und welche für die Verwirklichung der vom Sonderstatut für Trentino-Südtirol vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich des subventionierten Wohnbaus zweckbestimmt sind, sind von der regionalen Wertschöpfungssteuer befreit.
(5-ter) Ab der am 1. Jänner 2009 laufenden Steuerperiode sind die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der IRAP-Erklärung.61)
(5-quater) 62)
(5-quinquies) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, steht den IRAP-steuerpflichtigen Trägerkörperschaften von Seniorenwohnheimen - durch Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe x) des Landesgesetzes von 30. April 1991, Nr. 13, akkreditiert -, die eine andere Rechtsnatur haben als die Rechtssubjekte laut Absatz 5-ter, ein Abzug von der IRAP-Bemessungsgrundlage von jährlich 40.000 Euro für jedes genehmigte Bett zu, die gemäß den Artikeln 5, 10 Absatz 2 und 10-bis Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ermittelt wird. Die Begünstigungen werden im Sinne und im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 oder der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 im Bereich der De-minimis-Beihilfen gewährt. 63)
(5-sexies) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, steht den in den Artikeln 13 und 38 Absatz 1 des gesetzvertretenden Dekretes vom 28. Februar 2021, Nr. 36, genannten Rechtssubjekten, die den Produktionswert gemäß Artikel 5 des gesetzvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in Bezug auf das angestellte Personal bestimmen, ein Abzug von der IRAP-Bemessungsgrundlage in Höhe von 50 Prozent der Kosten für Berufssportler und Berufssportlerinnen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des gesetzvertretenden Dekrets vom 28. Februar 2021, Nr. 36, zu. Die Vergünstigungen werden im Sinne und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen oder der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gewährt. 64)
(6) 65)
(6-bis) 66) 67)
(6-ter) 66) 68)
(6-quater) - (6-nonies) 69)
(6-decies) 70)
(7) 71) 72) 73)
(7-bis) 74)
(7-ter) 75)
(7-quater) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2021 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, auf 3,90 Prozent festgelegt. 76)
(7-quinquies) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2022 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2023 ablaufenden Steuerperiode, ist der IRAP-Steuersatz laut Absatz 7-quater um 0,6 Prozentpunkte vermindert. 77)
(7-sexies) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2023 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerperiode, ist der IRAP-Steuersatz laut Absatz 7-quater um 0,6 Prozentpunkte vermindert. 78)
(7-septies) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird der IRAP-Steuersatz laut Absatz 7-quater um 1,22 Prozentpunkte für jene Steuerpflichtigen reduziert, die die in der Provinz Bozen unterzeichneten Kollektivverträge der ersten Ebene oder die Kollektivverträge der zweiten Ebene, sowohl territoriale Abkommen - sofern sie ab dem 1. Januar 2022 unterzeichnet wurden - als auch Betriebsabkommen anwenden, die von den vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene oder von ihren betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen oder von den einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen unterzeichnet und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt wurden, nicht verfallen sind und zumindest ein territoriales oder betriebliches zusätzliches Lohnelement enthalten, das gemäß dem jeweiligen Abkommen auch ordnungsgemäß ausgezahlt wird. 79)
(7-octies) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird die Reduzierung des IRAP-Steuersatzes um 1,22 Prozentpunkte laut Absatz 7-septies auch auf jene Steuerpflichtigen angewandt, die Ergebnisprämien auszahlen, die vor dem 29. Oktober 2024 eingeführt wurden, in Übereinstimmung mit den unterzeichneten territorialen Sektorenabkommen. 80)
(8) 81) 82)
(9) 81) 83)
(10) 81) 84)
(11) 81) 85)
(12) 81) 86)
(13) 81) 87)
(13-bis) 88) 89)
(13-ter) 90)
(13-quater) 91)
(14) Die Wirkungen der Bestimmungen laut diesem Artikel, die im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrages, mit welchem die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, der Kommission der Europäischen Union notifiziert werden, sind bis zum Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung des positiven Ausgangs der Überprüfung seitens dieser Kommission im Amtsblatt der Region ausgesetzt. 81)
(15) Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Förderungsmaßnahmen betreffend die IRAP festgelegt.
(16) Sofern von diesem Artikel nicht geregelt, finden weiterhin die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, Anwendung.81)