(1) Im Landesstatistikprogramm werden die statistischen Erhebungen und Ausarbeitungen jener Sachbereiche festgelegt, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Zwecks Erstellung des Landesstatistikprogrammes unterbreiten die dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften dem Sekretariat des Komitees gemäß Artikel 4, innerhalb der von diesem festgesetzten Frist, Vorschläge für die Durchführung statistischer Erhebungen und Ausarbeitungen.
(2) Das Programm hat eine dreijährige Laufzeit und wird jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Im Programm werden auch die Körperschaften, Ämter und Organe, die zur Mitarbeit an der Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben verpflichtet sind, bestimmt.
(4) Das in Artikel 4 genannte Komitee legt das vom Landesinstitut für Statistik erstellte Programm der Landesregierung zur Genehmigung vor.