Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.
(1) Um die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und den Ausbau von Sportanlagen, von solchen, die dem Fremdenverkehr dienen, und von Schulsportanlagen zu fördern, ist der Landesausschuß ermächtigt,
(2) Die Beiträge gemäß Buchstabe b) oder c) dieses Artikels können mit anderen Beihilfen des Landes zusammentreffen, sofern sie insgesamt nicht höher sind als der anerkannte Kostenaufwand. 2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63; Buchstabe b) wurde später geändert durch Art. 4 des L.G. vom 11. Jänner 1980, Nr. 2.