(1) Innerhalb 31. Jänner jeden Jahres genehmigt der Landesausschuß - auf Vorschlag des zuständigen Assessors und nach Anhören der Bezirksgemeinschaften - das Programm der Sportanlagen. In jeder Bezirksgemeinschaft und in der Landeshauptstadt werden dabei wenigstens 80% des jeweils zustehenden Anteiles nach den Aufteilungskriterien laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, eingesetzt. Der Landesausschuß sieht von der Anwendung der im Artikel 3 des genannten Gesetzes aufgezeigten Kriterien dann ab, wenn in einer Bezirksgemeinschaft keine Sportanlagen vorgesehen sind, welche den vom Landesausschuß festgelegten Typen von Anlagen und technischen Merkmalen entsprechen oder wenn mit der Verwirklichung der Anlagen nicht innerhalb des vom Landesausschuß festgesetzten Termines begonnen werden kann.
(2) Die Gemeinden, deren Vorhaben im Programm laut vorherigem Absatz enthalten und für die Zulassung zu den Begünstigungen dieses Gesetzes vorgeschlagen sind, haben innerhalb des Termines, welcher jedes Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt wird, beim Landesassessorat für Sport folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:
- a) den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundsatzbeschluß des Gemeinderates bzw, des Verwaltungsrates des Konsortiums zur Aufnahme des Darlehens beim Institut für Sportkredit - oder bei einem anderen Kreditinstitut - und gegebenenfalls zur Inanspruchnahme der Bürgschaft seitens des Landesausschusses im Sinne von Artikel 1 Buchst. d) dieses Gesetzes,
- b) den technischen Bericht,
- c) das Vorprojekt,
- d) den Kostenvoranschlag,
- e) das Bauprogramm,
- f) den Finanzierungsplan. 3)
(3) Innerhalb 30. April jeden Jahres übermittelt der Landesausschuß dem Institut für Sportkredite das Verzeichnis der - im genehmigten Programm enthaltenen und für die Zulassung zu den Darlehen seitens des Institutes für Sportkredite vorgeschlagenen - Vorhaben zusammen mit einer Abschrift der im vorherigen Absatz angeführten Unterlagen. 3)
(4) Innerhalb 30. Juni jeden Jahres legt das Institut für Sportkredit im Einvernehmen mit der Landesregierung die Bestimmung der innerhalb des Gebietes der Provinz zu gewährenden Darlehen und die zulässige Höhe des diesbezüglichen Kostenaufwandes fest.
(5) 4)
(6) Die Anlagen, auf welche die Förderungsmaßnahmen dieses Gesetzes angewandt werden sollen, und deren technische Merkmale werden mit Beschluß des Landesausschusses innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt.
(7) Die im genehmigten Programm enthaltenen und für die Begünstigungen dieses Gesetzes vorgeschlagenen Vorhaben, welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zugelassen werden können, werden - im Rahmen der verfügbar gewordenen Beträge - durch andere Vorhaben, die im Programm enthalten sind, aber wegen Erschöpfung des Kreditvolumens bzw. der Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Bilanzkapitel nicht zugelassen werden konnten, ersetzt. In diesen Fällen können die von Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Unterlagen auch nach dem - ebenfalls dort genannten - Termin eingebracht werden und die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Termine sind bis zum jeweils folgenden 31. Oktober verlängert. 5)