Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Immer im Rahmen des Artikels 3 können Beiträge auch für die Personalspesen der Organisationen laut Artikel 2 dieses Gesetzes, gewährt werden.
(2) Diese Beiträge können jedenfalls nur in bezug auf die wirtschaftliche Behandlung - Bruttogehalt mit den gesetzlichen Abzügen - zugesprochen werden, die in Angleichung auf das Dienstalter, dem entsprechenden Landespersonal zusteht, aber keineswegs höher als im Dienstrang eines Ressortleiters, beim Personal der höheren Laufbahn, als Obersekretär, bei gehobener Laufbahn, als Oberassistent, bei der mittleren Laufbahn.
(3) Die bäuerlichen Organisationen müssen jedenfalls die Stammrolle ihres Personals mit der Angabe des entsprechenden Ranges und der wirtschaftlichen Behandlung dem Landesausschuß zur Genehmigung unterbreiten.