Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die Bestimmungen und die Termine, die in den Artikeln 6 und 7 für die Gewährung von Beiträgen vorgesehen sind, werden nicht auf die Vergabe von Beiträgen für Spesen angewandt, die von den Organisationen laut Artikel 2 für den Ankauf, die Erweiterung, die Modernisierung, den Bau und die Einrichtung von Büroräumen getragen wurden.
(2) Den Gesuchen um Gewährung der unter Absatz 1 genannten Beiträge müssen die bäuerlichen Organisationen eine Beschreibung ihrer selbst, weiters den Auszug des Beschlusses des zuständigen Organs bezüglich der Genehmigung der Ankäufe oder der Arbeiten, und andere Unterlagen, die von der Landesverwaltung angefordert werden, beilegen. 5)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.