Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Der Lehrling ist verpflichtet, die gemäß diesem Gesetz eingerichtete Berufsschule zu besuchen. Die Verpflichtung dazu entsteht mit dem Beginn des Lehrverhältnisses; im Falle eines verspäteten Beginnes der Lehre in bezug auf das Schuljahr, so daß ein entsprechender Unterrichtserfolg nicht mehr möglich erscheint, hat der Schulbesuch im darauf folgenden Schuljahre zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht nicht für jene Lehrlinge, welche regelmäßig eine Fachschule besuchen oder im Besitze des Abgangszeugnisses einer solchen sind.
(2) Am Ende der Lehrzeit und des Berufsschulunterrichtskurses haben die Lehrlinge die Eignungsprüfung zu bestehen. Die Eignungsprüfung hat den Nachweis zu ergeben, daß der Jugendliche die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung des erlernten Berufes besitzt.