Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Das Berufsschulwesen für die Lehrlinge ist durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geregelt. Hinsichtlich der anderen Bestimmungen des Staatsgesetzes Nr. 25 vom 19. Jänner 1955 werden keine Änderungen getroffen. Dem Landesausschuß obliegt, nach Anhören des Berufsschulausschusses, die Entscheidung über Zweifelsfälle, welche hinsichtlich des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes auftreten sollten.
(2) Der Landesausschuß ist ermächtigt, einen eigenen Berufsberatungsdienst, auch für die im Artikel 5 des erwähnten Staatsgesetzes vorgesehenen Zwecke, einzurichten.