Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
Vorliegendes Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.