Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Allgemeine Berufsschulen sind jene, deren Lehrprogramm nur Unterrichtsgegenstände umfaßt, welche den Lehrlingen des Handwerks, der Industrie und des Handels in gleicher Weise nützlich sind. Berufsfachschulen sind jene, deren Lehrprogramm die fachliche Berufsausbildung für einen bestimmten Beruf oder für eine Gruppe von verwandten Berufen zum Ziele hat; darunter fallen auch die für die fachliche Berufsausbildung der Handelslehrlinge vorgesehenen Berufsschulen des Handels.
(2) Im Falle, daß das Lehrprogramm der Berufsfachschulen nur die fachlichen Gegenstände umfaßt, ist mit deren Besuch, im Rahmen des Gesamtstundenplanes, der gleichzeitige Besuch einer allgemeinen Berufsschule zu verbinden.
(3) Das Lehrprogramm wird abgewickelt:
(4) Mehrere Berufsschulen, auch verschiedener Ausrichtung, können organisatorisch in Abteilungen einer Anstalt zusammengefaßt werden.