Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen und der Körperschaften und Anstalten, deren Ordnung unter ihre Gesetzgebungsbefugnis fällt, werden in folgende drei Verwaltungszweige für die Tarifverhandlungen und die Tarifabkommen zusammengefaßt:
Buchstabe d) wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Juli 1993, Nr. 28.
Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Juli 1994, Nr. 32.
(1) Der Verwaltungszweig der Bediensteten der Landesverwaltung betrifft:
(2) Die Zusammensetzung der Delegation der Landesverwaltung und der repräsentativsten Gewerkschaften erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6.
(1) Dieser Verwaltungszweig betrifft sämtliche Bedienstete des Institutes für geförderten Wohnbau der Provinz Bozen.
(2) Die Zusammensetzung der Delegation des Institutes und der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen wird einvernehmlich zwischen den Tarifpartnern gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6 festgelegt.
(1) Dieser Verwaltungszweig betrifft sämtliche Bedienstete der Kurverwaltungen und Verkehrsämter, die vom Landesgesetz vom 7. August 1984, Nr. 7 betroffen sind.
(2) Die Zusammensetzung der Delegation des Verbandes der Verkehrsorganisationen Südtirols (IVS) und der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen wird einvernehmlich zwischen den Tarifpartnern im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6 festgelegt.
(1) Der Verwaltungszweig der Bediensteten der Bezirksgemeinschaften betrifft sämtliche Bedienstete der mit Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, errichteten Bezirksgemeinschaften.
(2) Die Zusammenarbeit der Delegation der Bezirksgemeinschaften und der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen wird einvernehmlich zwischen den Tarifpartnern gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, festgelegt. 4)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 23. Juli 1993, Nr. 28.
(1) Der Verwaltungszweig der Bediensteten des Landesgesundheitsdienstes betrifft sämtliche Bedienstete der Sanitätseinheiten.
(2) Innerhalb des unter Absatz 1 angeführten Verwaltungszweiges werden getrennte Verhandlungsbereiche eingeführt für:
(3) Die Zusammensetzung der Delegation des Landesgesundheitsdienstes, vertreten von der Landesverwaltung und den Sanitätseinheiten, und der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen für die Vertragsverhandlungen auf Verwaltungszweigs- und Bereichsebene wird einvernehmlich zwischen den Tarifpartnern gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, festgelegt. In den Gewerkschaftsdelegationen muß die Präsenz der Gewerkschaftsorganisationen, die das Landeszusatzabkommen gemäß Beschluß der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133, für das Personal des Landesgesundheitsdienstes unterzeichnet haben, garantiert werden. In der Gewerkschaftsdelegation für den getrennten Verhandlungsbereich für das Personal im Berufsbild der Dirigenten wird außerdem die Präsenz der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen laut Artikel 5 Absatz 4 des obgenannten Landesgesetzes 6/90 garantiert. 5)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 21. Juli 1994, Nr. 32.
(1) Es gelten die im Landesgesetz vom 13. März 1990, Nr. 6 festgelegten Verfahrensbestimmungen.
(2) Voraussetzung für den Abschluß der Abkommen auf der Ebene der Verwaltungszweige ist das verwaltungszweigübergreifende Abkommen laut Artikel 5 des genannten Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6.
(1) Für den Vertragszeitraum 1988 - 1990 wird kein verwaltungszweigübergreifendes Abkommen abgeschlossen. Die Abkommen, welche die unter Artikel 1 Buchstabe b) und c) dieser Vereinbarung genannten Verwaltungszweige betreffen, sind vor dem endgültigen Abschluß der Landesregierung zur Begutachtung zu unterbreiten.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Siehe Art. 3 des D.LH. vom 21. Juli 1994, Nr. 32:
Art. 3 (Übergangsregelung für den Vertragszeitraum 1994-1997)
(1) Für den Vertragszeitraum 1994-1997 kann das für die im Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17, vorgesehenen Verwaltungszweige abzuschließende verwaltungszweigübergreifende Abkommen auf den neuerrichteten Verwaltungszweig im Zuge der Vertragsverhandlungen auf Verwaltungszweigs- und Bereichsebene zur Gänze oder teilweise ausgedehnt werden. Die Ermächtigung an die zuständigen Landesräte zur Unterzeichnung der entsprechenden Verwaltungszweigabkommen wird mit Beschluß der Landesregierung erteilt.