(1) Im Sinne der Artikel 72 und 73 des Statutes können die Provinzen Fremdenverkehrssteuern und -gebühren einführen, und die Region und die Provinzen können eigene Steuern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des staatlichen Steuersystems einführen, die aus Gesetzen hervorgehen, durch welche sie ausdrücklich für die einzelnen Steuern festgelegt werden, oder die im Falle einer Einführung von Steuern, die nicht eigens durch Staatsgesetze geregelt sind, der geltenden einschlägigen Gesetzgebung zu entnehmen sind. In Übereinstimmung mit den in den entsprechenden Gesetzen festgelegten Grundsätzen können die Region und die Provinzen weiters in den ihnen übertragenen Sachgebieten Steuern und Abgaben einführen, und zwar jene, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Regionen mit Normalstatut und der anderen Provinzen fallen. Bis zum Zeitpunkt, zu dem die Provinzen oder die Region die genannten Steuern und Abgaben einführen, gelten weiterhin die Bestimmungen über die entsprechenden staatlichen Steuern und Abgaben.3)
(2) Für die Zwecke des Artikels 72 des Statutes und im Rahmen der im ersten Absatz angeführten Grundsätze können die Provinzen innerhalb ihres Gebietsbereiches Steuern und Abgaben festsetzen, welche die mit dem Fremdenverkehr zusammenhängenden Tätigkeiten bzw. die Inanspruchnahme von unbeweglichen Gütern in diesem Bereich oder auch wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die als Fremdenverkehrstätigkeiten oder als fremdenverkehrsbezogene Tätigkeiten eingestuft sind, da sie unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt auch hinsichtlich ihres Wirkungskreises vom Fremdenverkehr direkt beeinflußt werden.4)