(1) Die Konzessionsgebühren für die Großableitungen öffentlicher Gewässer nach Artikel 71 des Statutes, die vom Staat den autonomen Provinzen Trient und Bozen im festen Ausmaß von neun Zehnteln abgetreten werden, beziehen sich auf das Wassergut des Staates. Die Konzessionsgebühren für die Großableitungen öffentlicher Gewässer auf dem Wassergut des Landes bleiben dem Haushalt der jeweiligen Provinzen erhalten.
(2) Die Konzessionsgebühren für Kleinableitungen öffentlicher Gewässer auf dem Wassergut des Landes stehen den Provinzen zu; dem Staat stehen jene auf dem Wassergut des Staates zu.