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q') Kollektivvertrag vom 24. November 2009 1)
Bereichskollektivvertrag zur Arbeitszeit des Landespersonals
5

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Dieser Bereichskollektivvertrag regelt:

  1. die Arbeitszeit im allgemeinen, einschließlich der Mindestvorschriften für die Sicherheit und die Gesundheit im Bereich der Organisation der Arbeitszeit
  2. die Formen von Flexibilität der Arbeitszeit
  3. die Teilzeitarbeit und ihre Varianten
  4. die Teilzeitarbeit für das Kindergarten-personal
  5. die Überstunden
  6. die Telearbeit.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt III und Artikel 26 dieses Vertrages gilt für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal die besondere Regelung des Landes; die von diesem Vertrag vorgesehenen Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheit im Bereich der Organisation der Arbeitszeit müssen aber jedenfalls eingehalten werden.

Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit und zu deren Organisation zwecks Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit des Personals mit Berücksichtigung der geltenden EU-Bestimmungen

Art. 2 (Wochenarbeitszeit bei Vollzeit und deren Höchstdauer)

(1) Für Vollzeitbeschäftigte beträgt die Wochenarbeitszeit 38 Stunden. Sie ist in der Regel auf höchstens neun Halbtage aufgeteilt, die sich auf fünf oder sechs Tage verteilen, und richtet sich nach den Dienstzeiten und den Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit. Jede Änderung des aktuellen Arbeitszeitplans wird nach Gesprächen mit den Gewerkschaften eingeführt. 2)

(2) Die durchschnittliche Arbeitszeit für jeden Abschnitt von sieben Tagen darf einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht übersteigen; dieser Mittelwert ist für einen Zeitraum zu berechnen, der vier Monate nicht übersteigen darf. Mit Einverständnis des betroffenen Personals können für die folgenden Gruppen die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden bis auf ein Jahr bezogen werden:

  1. persönliche Referenten;
  2. der Zentralgarage zugeteilte Fahrer;
  3. Personal, das für Sofortmaßnahmen bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Hilfsaktionen eingesetzt wird, einschließlich des Personals des Zivilschutzes;
  4. Straßenwärter;
  5. Personal, das in Heimen Turnusdienst leistet;
  6. Personal, das unerlässlichen Diensten zugeteilt ist, insofern diese Dienste garantiert sein müssen;
  7. Personal, das nicht kontinuierlichen Diensten zugeteilt ist;
  8. das Diensten von öffentlichem Nutzen zugeteilte Personal bei zeitweiligem Personalmangel.

(3) Unbeschadet abweichender täglicher Arbeitszeiten, die durch dienstliche Erfordernisse nach Anhörung der repräsentativen Gewerkschaften geregelt werden, und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Bereichsvertrages vom 4 Juli 2002 ist die tägliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte montags bis donnerstags zwischen 7.00 und 19.00 Uhr und freitags zwischen 7.00 und 14.00 Uhr zu leisten. 3)

(4)  Die auf einen Arbeitstag fallenden Feiertage führen zu einer verhältnismäßigen Kürzung der individuellen Wochenarbeitszeit und zwar unabhängig von der Verteilung derselben. Im Falle des Turnusdienstes werden für die Festlegung der Jahresarbeitszeit die Feiertage in Abzug gebracht, die bei einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag anfallen.

(5) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für das in Absatz 2 genannte Personal bis zu 52 Stunden erreichen. Die Landesverwaltung erhebt periodisch die entsprechenden Daten und teilt diese den Gewerkschaftsorganisationen, die diesen Vertrag unterzeichnen, mit.

(6) In Absatz 2 von Artikel 22 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 wird der Satz „Dafür kann ein halber Arbeitstag verwendet werden.“ durch folgenden Satz ersetzt: “Den teilnehmenden Bediensteten werden dafür 3,5 Dienststunden gutgeschrieben.“

2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.
3)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.

Art. 3 (Allgemeine Grundsätze über Erholungspause, Arbeitsunterbrechung, Tages- und Wochenruhepause)

(1) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, kann das Personal, und zwar auch im Falle horizontaler Teilzeitarbeit, im Laufe des Arbeitstages, am Vormittag oder am Nachmittag, eine Ruhepause („Kaffeepause“) von bezahlten 15 Minuten einlegen.

(2) Falls die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, muss das Personal zwecks psycho-physischer Erholung und allfälliger Einnahme der Mahlzeit eine Pause von wenigstens 30 Minuten einlegen.

(3) Unbeschadet der normalen Dauer der Wochenarbeitszeit hat das Personal alle 24 Stunden ab Beginn der Arbeitstätigkeit Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von 11 Stunden. Bei Tätigkeiten, die im Laufe eines Tages in mehrere Arbeitsabschnitte gegliedert sind, muss diese Ruhepause nicht durchgehend sein.

(4) Bei den Formen flexibler Arbeitszeit muss jedenfalls eine tägliche Ruhepause von wenigstens 14 aufeinander folgenden Stunden gewährleistet sein; beschränkt auf einen Zeitraum von 5 aufeinander folgenden Tagen und auf 10 Tage im Monat können diese Stunden auf 11 reduziert werden.

(5) Alle 7 Tage hat das Personal – in der Regel am Sonntag – Anrecht auf eine Ruhepause von wenigstens 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den in Absatz 3 genannten täglichen Ruhestunden zu kumulieren sind.

(6) Im Falle einer Arbeitszeit mit dienstfreien Pausen kann von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen werden. Diese dienstfreien Pausen müssen im Vorfeld festgelegt werden, um einen ausreichenden Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des betreffenden Personals zu gewährleisten.

(7) Sollte die tägliche oder wöchentliche Ruhepause aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, muss dem Personal, unter Berücksichtigung seiner dies-bezüglich geäußerten Bedürfnisse, als Ausgleich eine entsprechende Ruhezeit gewährt werden, die dem Personal jedenfalls einen angemessenen Schutz bietet.

Art. 4 (Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit)

(1) Ab dem 01.01.2025 wird die flexible Arbeitszeit, die elektronisch erfasst wird, für die Gesamtheit des Personals wie folgt festgelegt, sofern für bestimmte Bereiche nichts anderes vorgesehen ist:

  1. für Vollzeitbeschäftigte:
    Montag bis Donnerstag:
    - von 7:00 Uhr bis 8:45 Uhr: Gleitzeit,
    - von 8.45 Uhr bis 12.15 Uhr: Kernzeit;
    - von 12:15 bis 19:00 Uhr Gleitzeit;
    Freitag:
    - von 7:00 Uhr bis 8:45 Uhr: Gleitzeit,
    - von 8:45 bis 12:15 Uhr: Kernzeit,
    - von 12:15 bis 14:00 Uhr Gleitzeit. Am Nachmittag ist keine Arbeitszeit vorgesehen.
  2. für das Personal in Teilzeit:
    Der zuständige Vorgesetzte legt, nach Besprechung mit dem betroffenen Personal, die horizontale, vertikale oder gemischte Gliederung der Arbeitszeit schriftlich fest, wobei er die Diensterfordernisse, die Gleit- und Kernzeiten gemäß Buchstabe a) und allfällige besondere Bedürfnisse des Personals berücksichtigt. Die Kernzeit kann reduziert werden.
    Unter Berücksichtigung der Kernzeit und nach höchstens sechs ununterbrochenen Arbeitsstunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung eingelegt werden. Bei der individuellen Gestaltung der Arbeitszeit ist jedenfalls den dienstlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 4)

(1-bis) Die theoretische tägliche Arbeitszeit beträgt von Montag bis Donnerstag 8 Stunden, während sie am Freitag 6 Stunden beträgt. 5)

(2) Für jene Dienstbereiche, die eine besondere Gestaltung der Arbeitszeit erfordern, kann nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen eine andere Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Gleit- und Kernzeit vorgesehen werden.

(3) Vorbehaltlich der gewährten besonderen Formen der Arbeitszeitgestaltung verfügt das Personal mit flexibler Arbeitszeit, welche mit elektronischen Mitteln erfasst wird, ab dem 01.01.2025 über ein individuelles Stundenkonto, um eine bessere Flexibilisierung der Arbeitsleistung sowie die Vereinbarkeit persönlicher und dienstlicher Bedürfnisse zu gewährleisten. Dieses Stundenkonto umfasst ein positives Guthaben, das fünfzig Stunden nicht überschreiten darf und ein negatives Guthaben, das acht Stunden nicht überschreiten darf. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 fließen in das Stundenkonto ausschließlich die in der in Artikel 2, Absatz 3 angegebenen Zeitspanne geleisteten Arbeitsstunden ein. Das positive Arbeitszeitguthaben ermöglicht, sofern keine begründeten und dringenden dienstlichen Erfordernisse vorliegen, den Ausgleich auch in der Kernzeit und auch in Form eines ganzen oder mehrerer ganzer Tage. 6)

(3-bis) Das Stundenkonto wird proportional für Teilzeitbeschäftigte berechnet. 7)

4)
Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.
5)
Art. 4 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.
6)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.
7)
Art. 4 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 4 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.

Art. 5 (Individueller Arbeitsvertrag zur Gestaltung der Arbeitszeit)

(1) Im individuellen Arbeitsvertrag kann eine besondere Gliederung der Arbeitszeit oder eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für mehrere Wochen bis zu 12 Monaten vereinbart werden, wobei die Normen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und die Möglichkeit der psycho-physischen Erholung durch angemessene Ruhepausen unter Beachtung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Personals eingehalten werden müssen.

Art. 6 (Nachtarbeit)

(1) Zwecks Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter gilt die Arbeitsleistung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Nachtarbeit. Diese Bestimmung wirkt sich nicht auf die geltende Tarifordnung aus.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels gilt für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Personals die einschlägige staatliche Regelung.

(3) Im Falle der Arbeitsleistung an Feiertagen, die nicht bereits als Überstundenleistung oder Turnusdienst anerkannt wird, hat das Personal Anrecht auf eine entsprechende Periode Zeit-ausgleich, erhöht um 25 Prozent. Erfolgt kein Zeitausgleich, wird eine Zusatzvergütung pro Stunde gewährt, die der für die Überstunden-leistung vorgesehenen Zusatzvergütung ent-spricht.

Art. 7 (Überstunden)

(1) Bei effektiven dienstlichen Erfordernissen ist das Landespersonal verpflichtet, Überstunden zu leisten, basierend auf einer entsprechen-den Dienstanweisung oder Genehmigung und innerhalb der vorgesehenen individuellen Grenzen. Für dieses Personal fließen auch die außerhalb des in Artikel 2, Absatz 3 angegebenen Zeitraumes geleisteten Arbeitsstunden in das Stundenkonto gemäß Artikel 4, Absatz 3 ein. 8)

(1-bis) Das Personal, das zur Leistung von Überstunden ermächtigt ist, kann sich auf Antrag die Stunden, die das Kontigent des in Abs.1 angeführten Zeitkontos überschreiten, auszahlen lassen. 9)

(2)  Die Landesregierung setzt, nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, aufgrund der begründeten Anträge der einzelnen Führungsstrukturen und der im Haushaltsplan vorgesehenen Fonds, jährlich das Gesamtkontingent der Überstunden fest. Vor der obgenannten Besprechung informiert die Landesverwaltung die Gewerkschaften jährlich über die Verwendung der Überstunden durch die einzelnen Führungsstrukturen.

(3) Das persönliche Jahreslimit an Überstunden beträgt 180 Stunden; es kann im Falle von besonderen Diensterfordernissen bis auf 300 Stunden erhöht werden. Das Personal mit besonderen nachgewiesenen persönlichen oder familiären Bedürfnissen wird von der Leistung von Überstunden befreit.

(4) Abweichend vom jährlich individuellen Höchstkontingent gemäß Absatz 3 werden folgende Höchstkontingente für die unten aufgeführten Personalkategorien festgelegt:

  1. Persönliche Referenten und Referentinnen der Mitglieder der Landesregierung sowie persönliche/r Referent/in des/der Landeshauptmanns/-frau: 480 Stunden;
  2. Chauffeure der Mitglieder der Landesregierung, die nicht von außen berufen wurden: 480 Stunden;
  3. für außerschulische Tätigkeiten eingesetztes Hilfspersonal: 300 Stunden;
  4. Personal, das im Dringlichkeitsfall bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Einsätzen eingesetzt wird: 500 Stunden. 10)

(5) Auf Antrag des Personals werden die Überstunden durch Zeitausgleich eingebracht, falls die Diensterfordernisse es ermöglichen. Zwischen den Parteien kann im Vorhinein schriftlich auch eine flexible Einteilung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum im zulässigen Rahmen vereinbart werden.

(6)11)

8)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.
9)
Art. 7 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 2 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.
10)
Art. 7 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.
11)
Art. 7 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 39 Absatz 2 Buchstabe c) des Bereichskollektivvertrages für das Landespersonal vom 16.12.2024.

Abschnitt III
Bestimmungen zur Teilzeitarbeit

Art. 8 (Teilzeitarbeit)

(1) Das Teilzeitarbeitszeitverhältnis ist, vorbehaltlich der für bestimmte Bereiche vorgegebenen Ausnahmen, gemäß folgenden Formen möglich:

  1. wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden;
  2. wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden;
  3. wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden;
  4. wöchentliche Arbeitszeit von 33 Stunden;
  5. eine besondere wöchentliche Arbeitszeit zur Besetzung von vorbestimmten Teilzeitstellen aufgrund besonderer organisatorischer Erfordernisse des jeweiligen Dienstes.

(2)  Im Falle objektiver dienstlicher Erfordernisse kann die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit nach Besprechung mit dem betroffenen Personal erhöht werden. Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden mittels Zeitausgleich oder mittels Erhöhung der wöchent-lichen Arbeitszeit ausgeglichen.

(3) Die Teilzeitarbeit kann dem Personal mit zu Lasten zusammenlebenden Kindern bis zum Alter von 16 Jahren nur bei Vorhandensein von besonders schwerwiegenden Hindernissen bei der Abdeckung des Dienstes verweigert werden.

(4) Die Gesuche um Teilzeitarbeit sind jährlich innerhalb des Monats August gemeinsam mit dem positiven Gutachten des Direktors der betroffenen Abteilung bei der Personalabteilung einzureichen. Als termingerecht eingereicht gelten die Gesuche, die bei der Personalabteilung bis 12.00 Uhr des 31. August einlangen oder innerhalb desselben Tages mittels eingeschriebenen Briefes aufgegeben werden. In letzterem Falle gilt als verbindliches Datum der Stempel des Annahmepostamtes.

(5) Die Gesuche um Teilzeitarbeit werden, falls sie vom vorgesetzten Abteilungsdirektor befürwortet werden, im Rahmen der bei der jeweiligen Abteilung zur Verfügung stehenden Teilzeitstellen mit Wirkung ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres angenommen. Wird ein Gesuch vom Abteilungsdirektor negativ begutachtet, kann dieser sich der beantragten Versetzung des Bediensteten in eine andere Abteilung nicht widersetzen. Die Gutachten müssen begründet sein.

(6) Beschränkt auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner des darauf folgenden Jahres können Gesuche um Teilzeitarbeit, im Falle eines positiven Gutachtens des zuständigen Vorgesetzten und der Verfügbarkeit von Stellen, auch provisorisch berücksichtigt werden.

(7) Stehen in einer Abteilung genügend Teilzeitstellen zur Verfügung, so ist für die Gewährung der Teilzeitarbeit keiner der in Artikel 19 angegebenen Gründe erforderlich.

(8) Stehen in der Abteilung, der der Betroffene angehört, nicht genügend Teil-zeitstellen zur Verfügung, wird das Gesuch nur dann berücksichtigt, wenn wenigstens einer der in Artikel 19 genannten Gründe vorliegt. In diesem Falle wird zwischen den Teilzeit-bediensteten und jenen Bediensteten in der Abteilung, die um Teilzeitarbeit ansuchen, eine eigene Rangordnung auf Grund der Bewertungskriterien gemäß Artikel 19 erstellt. Die Rangordnung kommt ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zur Anwendung.

(9) Das Personal, das Inhaber einer Vollzeitstelle ist, behält während des Wartestandes für Personal mit Kindern den Anspruch auf die entsprechende Vollzeitstelle bei.

(10) Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören der Gewerkschaften die Teilzeitstellenkontingente für die Abteilungen und diesen gleichgestellten Strukturen festgelegt. Dienstbereiche, die aufgrund organisatorischer Aspekte mit Teilzeitarbeit nicht abgedeckt werden können, können davon ausgeschlossen werden.

Art. 9 (Dauer der Teilzeitarbeit)

(1) Die Teilzeitarbeit dauert in der Regel ein Jahr und zwar mit Wirkung ab 1. Jänner. Sie erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, außer es kommt Artikel 8 Absatz 7 zur Anwendung.

(2) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch nur aus begründeten dienstlichen Erfordernissen innerhalb des Monats Oktober gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, vorausgesetzt, dass freie Stellen, deren Besetzung erforderlich ist, verfügbar sind.

(3) Liegen schwere und unvorhersehbare persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird dem Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres zur Vollzeitarbeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit der jeweiligen Stelle und der Bedarf.

(4) Dem Personal mit Koordinierungsauftrag kann die Teilzeitarbeit nur dann gewährt werden, wenn als wöchentliche Arbeitszeit wenigstens 23 Stunden vorgesehen sind und einer der in den Buchstaben a), b) und c) des Artikels 19 genannten Gründe vorliegt und die Teilzeitarbeit den Koordinierungsdienst ermöglicht.

(5) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Bedürfnisse des Personals kann die Teilzeitarbeit horizontal, vertikal oder auf wöchentlich, monatlich oder für mehrere Monate alternierende Zeitabschnitte verteilt werden und ist schriftlich zu vereinbaren.

Abschnitt IV
Sonderregelung der Teilzeitarbeit für das Kindergartenpersonal 12)

Art. 10 (Formen der Teilzeitarbeit)

(1) Für das Kindergartenpersonal ist das Dienstverhältnis mit Teilzeitarbeit in folgenden Formen möglich:

  1. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Prozent der Arbeitszeit der Vollzeit-bediensteten, in vertikaler und in horizontaler Form;
  2. in zwei halbjährlichen vertikalen alternierenden Zeitabschnitten mit einer Arbeitsleistung in Vollzeit in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Kindergartenjahres;
  3. in zwei jährlichen alternierenden vertikalen Zeitabschnitten mit einer Arbeitsleistung in Vollzeit im ersten Kindergartenjahr;
  4. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 75 Prozent der Arbeitszeit der Vollzeit-bediensteten in horizontaler Form;
  5. 13)
  6. jede weitere Form von Flexibilität der Teilzeitarbeit.
13)
Der Buchstabe e) des Art. 10 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 11 (Teilzeitstellen)

(1)Personal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann um Umwandlung des Vollzeitarbeitsdienstverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsdienstverhältnis zu 50 Prozent innerhalb folgender Einschränkungen und Kriterien ansuchen: 14)

  1. in Kindergärten mit einer Abteilung: die Stelle als Kindergärtnerin oder als pädagogische Mitarbeiterin;
  2. in Kindergärten mit zwei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und eine Stelle als pädagogische Mitarbeiterin;
  3. in Kindergärten mit drei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und zwei Stellen als pädagogische Mitarbeiterin oder umgekehrt;
  4. in Kindergärten mit vier und mehr Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Pädagogische Mitarbeiterin.

(2) Die Teilzeitstellen, welche für den verlängerten Stundenplan vorgesehen sind, die Teilzeitstellen für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung und die Teilzeitstellen für das Zweitsprachenprojekt L2 zählen nicht für das laut Absatz 1 festgelegte Teilzeitkontingent. 15)

(3) In Kindergärten mit einer geringeren Anzahl von pädagogischen Mitarbeiterinnen als Abteilungen bestimmt die Direktorin, in Absprache mit dem betroffenen Personal, die Einteilung der Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kindergartens.

(4) Bei schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen kann die Direktorin, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, und des Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, sofern entsprechende Stellen frei sind, auch in Abweichung der in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien und auch während des laufenden Schuljahres, ermächtigen.

(5) Das Personal mit einem befristeten Arbeitsverhältnis kann nicht die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis beantragen. Dieses Personal kann aber im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal eine Teilzeitstelle wählen, sofern eine solche verfügbar ist und unter Berücksichtigung der im Stellenverzeichnis vorgegebenen Form. Unbeschadet davon, gelten die Bestimmungen laut Absatz 4 auch für das befristete Personal mit Eignung. 16)

14)
Art. 11 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
15)
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
16)
Art. 11 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 12  17)

17)
Art. 12 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 3 des Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020.

Art. 13 (Einreichung der Gesuche und Gewährung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und des reduzierten Wartestandes) 18)

(1) 19)

(2) 20)

(3) Die Ansuchen um Teilzeitarbeit sind innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist in der zuständigen Kindergartendirektion einzureichen. Für die Ansuchen um reduzierten Wartestand stellt dieser Termin keine Fallfrist dar. 21)

(4) Für jeden Kindergarten wird von Seiten der jeweiligen Kindergartendirektion eine eigene Rangordnung auf Grund der Kriterien gemäß Artikel 19 erstellt, sofern die Anzahl der Ansuchen die Anzahl der im Artikel 11 vorgesehenen Stellen übersteigt, wobei auf jeden Fall der Vorrang für die Ansuchen um reduzierten Wartestand garantiert wird, der in keinem Fall verweigert werden kann. Die Inanspruchnahme des reduzierten Wartestandes ist nur bei einem Vollzeit Dienstverhältnis bzw. einem Teilzeitdienstverhältnis von 75 Prozent möglich.

(5) Die Ansuchen um ein Teilzeitarbeitsverhältnis in horizontaler Form werden angenommen, vorbehaltlich der Überprüfung der besonderen familiären Erfordernisse oder der berechtigten gesundheitlichen Gründe, die im Ansuchen anzugeben sind.

(6)  Die Mitwirkung in den Kollegialorganen, der Besuch von Fortbildungskursen, die Planung und die Gruppenarbeit werden so organisiert, dass der Charakter der Teilzeitarbeit möglichst respektiert wird.

(7) Die Gewährung der Teilzeitarbeit zu 75 Prozent ist möglich:

  1. in Kindergärten, in denen ein gemeinsames pädagogisches Konzept zwischen den Abteilungen besteht und Formen der Öffnung und Zusammenarbeit regulär praktiziert werden und die Anzahl der Kinder am Nachmittag reduziert ist;
  2. in Kindergärten, in denen Abteilungen mit verlängertem Stundenplan errichtet sind;
  3. für das freigestellte Personal.
18)
Siehe auch das "Bereichsabkommen für das Kindergartenpersonal: Änderung von Fristen" vom 13. Dezember 2016.
19)
Art. 13 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
20)
Art. 13 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
21)
Art. 13 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 14 (Dauer des Teilzeitsarbeitsverhältnisses) 22)

(1) Das Teilzeitarbeitsverhältnis erneuert sich stillschweigend von Kindergartenjahr zu Kindergartenjahr falls innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist keine Kündigung von Seiten des Personals oder der Verwaltung erfolgt, soweit Teilzeitstellen verfügbar sind, wobei gegebenenfalls im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 die erstellte Rangordnung zu beachten ist.

(2) Um die größtmögliche Stabilisierung des Kindergartenpersonals umsetzen zu können, besteht für das Personal in Teilzeit, welches im selben Kindergarten ursprünglich eine Vollzeitstelle innehatte, kein Recht direkt auf diese Stelle in Vollzeit zurückzukehren. Im Falle der Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses von Seiten des Personals oder der Verwaltung wählt das Personal im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal je nach Verfügbarkeit eine Teil- oder Vollzeitstelle mit Beginn ab dem darauffolgenden Kindergartenjahr. 23)

22)
Siehe auch das "Bereichsabkommen für das Kindergartenpersonal: Änderung von Fristen" vom 13. Dezember 2016.
23)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 14/bis (Übergangsbestimmung für das Kindergartenpersonal in Teilzeit)

(1) In Abweichung zu Artikel 14 und ausschließlich im Rahmen der Stellenzuweisung für das Kindergartenjahr 2020/2021 kann folgendes unbefristete Personal bei Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses die direkte Rückkehr auf die ursprüngliche Stelle in Vollzeit, sofern verfügbar, beantragen:

  1. das Personal, welches ursprünglich eine Vollzeitstelle im selben Kindergarten innehatte, in dem es im Kindergartenjahr 2019/2020 eine Teilzeitstelle innehatte,
  2. das Personal laut Artikel 12.

(2) Im Zweifelsfall erfolgt die Zuweisung der verfügbaren Stellen aufgrund einer eigenen internen Rangordnung, die gemäß den für die Versetzungen vorgesehenen Kriterien erstellt wird.

(3) Wenn das Personal von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit nicht Gebrauch macht, wird der Dienstsitz von Amts wegen auf der besetzten oder gewählten Teilzeitstelle zugewiesen. 24)

24)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 15 (Vom Teilzeitarbeitsverhältnis ausgeschlossenes Personal)

(1) Folgendes Personal ist vom Teilzeitarbeitsverhältnis ausgeschlossen:

  1. die Springerinnen in den Kindergartendirektionen mit unbefristetem Auftrag oder mit Eignung und Dienstalter von 3 Jahren. Diesen können jedoch von den Direktorinnen im Einvernehmen mit der Personalabteilung alternierende Formen der Teilzeit gewährt werden, unabhängig von der von Artikel 11 vorgesehenen Beschränkung der Anzahl der Teilzeitstellen. Es kann sich dabei auch um neue Formen der alternierenden Teilzeit handeln;
  2. die freigestellten Leiterinnen: diese können um ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 75 Prozent ansuchen.

Art. 16 (Einteilung der Arbeitszeit)

(1) 25)

(2) 26)

(3) Im Falle eines alternierenden Teilzeitarbeitsdienstverhältnisses in zwei vertikalen semestralen Zeitabschnitten für den Zeitraum September bis Jänner oder Februar bis August wird eine Arbeitszeit in Vollzeit zugeordnet.

(4) Kindergartenpersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die Umwandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit zu 50 Prozent der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Kindergartenjahren beantragen und die in diesem Biennium vorgesehene Arbeitsleistung in einem Kindergartenjahr erbringen. Die Besoldung im Ausmaß von 19 Stunden wöchentlich wird für beide Kindergartenjahre gewährt. Das Personal erbringt die oben angegebene Arbeitsleistung im ersten Kindergartenjahr des Bienniums. Die in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme kann in einem Zeitraum von fünf Jahren nur einmal beantragt werden.

(5) Die Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit kann im Einvernehmen mit dem Personal auch in flexiblem Maß festgelegt werden, um die Abdeckung besonderer Dienststundenpläne zu gewährleisten.

25)
Art. 16 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe c) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
26)
Art. 16 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe c) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 17 (Auswirkungen der Teilzeitarbeit)

(1) Dem Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis von 50 Prozent kann, falls es damit einverstanden ist, im Falle von besonderen, vorübergehenden Diensterfordernissen die Leistung von höchstens 57 zusätzlichen Stunden pro Jahr ermächtigt werden, die in Anwendung der Regelung zu den Überstunden vergütet werden können. Für das Personal mit einem Teilzeitvertrag anderen Ausmaßes, gilt die genannte Stundenanzahl als entsprechend angepasst. 27)

(2) Die Dauer der Arbeit in Teilzeit wird zur Gänze als Dienstalter angerechnet.

(3)  Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Bei den Formen eines alternierenden Teilzeitarbeitsverhältnisses werden während der Arbeitszeit in Vollzeit alle Abwesenheiten, mit Ausnahme des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes, hinsichtlich Dauer und der wirtschaftlichen Behandlung doppelt berechnet.

(4) 28)

(5) 29)

27)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 21. Dezember 2021.
28)
Art. 17 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe d) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
29)
Art. 17 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe d) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 18 (Überprüfung des negativen Gutachtens für das Ansuchen um Teilzeitarbeit oder um reduzierten Wartestand)

(1) Gegen das negative Gutachten der vorgesetzten Direktorin kann das Personal innerhalb von 15 Tagen eine begründete Beschwerde an die Kindergarteninspektorin oder an den ladinischen Schulamtsleiter für das Personal der ladinischen Ortschaften einreichen, die/der nach Rücksprache mit der Direktorin und dem betroffenen Personal, das in dieser Angelegenheit eine Vertrauensperson beiziehen kann, endgültig entscheidet.

Art. 19 (Kriterien für die Erstellung der Rangordnung)   delibera sentenza

(1) Für die Erstellung der in den Artikeln 8 und 13 vorgesehenen Rangordnung werden folgende Punkte vergeben:

  1. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte
  2. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren:
    3 Punkte
  3. für die Betreuung pflegebedürftiger Personen, die gemäß geltender Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurden, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten a) und b): 5 Punkte
  4. bei nachgewiesenem schlechten Gesundheitszustand oder Invalidität der Bediensteten, die eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich machen: 6 Punkte
  5. für Bedienstete ab dem 40. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren: 2 Punkte
  6. für Bedienstete ab dem 50. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 25 Jahren: 4 Punkte

(2) Sofern die Voraussetzungen bestehen, werden die den einzelnen Buchstaben zugewiesenen Punkte zusammengezählt.

(3) Bei Punktegleichheit entscheidet das höhere Dienstalter.

massimeBeschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 83 - Änderungen betreffend die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal
12)
Siehe auch das "Bereichsabkommen vom 16.01.2019.

Abschnitt V
Bestimmungen zur Telearbeit

Art. 20 (Telearbeit)

(1) Die Telearbeit ist innerhalb der Landesverwaltung institutionalisiert und als normale Arbeitsform eingeführt. Sie stellt lediglich eine örtliche Verlegung des Arbeitsplatzes dar, wobei das Personal weiterhin in die Organisation des Amtes eingebunden bleibt.

(2) Die für die Telearbeit notwendige technische Ausrüstung wird von der Verwaltung zur Verfügung gestellt; sofern die Arbeit in der eigenen Wohnung geleistet wird, muss das Personal über einen geeigneten Arbeitsplatz verfügen.

(3) Die Zulassungskriterien zur Telearbeit sind:

  1. das positive Gutachten des Vorgesetzten,
  2. technische Machbarkeit und Angemessenheit der Kosten,
  3. Selbständigkeit und geringe Notwendigkeit, mit anderen in ständigen Kontakt zu treten,
  4. Planbarkeit der Arbeit, leichte Kontrolle und Beurteilungsmöglichkeit der Ergebnisse,
  5. keine nachteiligen Auswirkungen auf das gute Funktionieren des Dienstes.

(4) Die Machbarkeitsprüfung der Telearbeit aus organisatorischer Sicht wird vom Organisationsamt in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung durchgeführt, wobei die Zulassungskriterien zu beachten sind.

(5) Die technische Machbarkeitsprüfung der Telearbeit wird vom Amt für Büroinformatik durchgeführt.

Art. 21 (Gestaltung der Arbeitszeit)

(1) Die Telearbeit fußt grundsätzlich auf dem Erreichen des vereinbarten Ergebnisses; die Arbeitszeit ist, unbeschadet der Bestimmung des folgenden Absatzes, frei gestaltbar.

(2) Das Personal in Telearbeit muss täglich für mindestens zwei ununterbrochene Stunden am Arbeitsplatz erreichbar sein. Der Zeitraum ist mit dem Vorgesetzten in Hinblick auf die organisatorischen Erfordernisse zu vereinbaren. Sollte das Personal zur vereinbarten Zeit verhindert sein, muss der Vorgesetzte, mit Angabe der Gründe, sofort darüber unterrichtet werden.

(3) Bei Telearbeit muss durchschnittlich wenigstens 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit außerhalb des Amtes geleistet werden.

(4) Jeder Tag in Telarbeit gilt als regulärer Arbeitstag (bei Vollzeit: 7 Stunden und 36 Minuten).

(5) Die Telearbeit ist mit der Überstundenarbeit unvereinbar.

Art. 22 (Arbeitsmodalitäten)

(1) Die Arbeitsmodalitäten werden zwischen dem vorgesetzten Direktor und dem betroffenen Personal vereinbart.

(2) Die direkten Vorgesetzten sorgen für eine regelmäßige und standardisierte Überprüfung sowie Planung der Telearbeit. Die Überprüfungsweise ist der Personalabteilung mitzuteilen. Damit eine systematische Kontrolle gewährleistet ist, wird die Benützung der von der Abteilung Personal bereitgestellten individuellen Erhebungsbögen empfohlen.

(3) Technisch bedingte Probleme (Unterbrechung von Linien, technische Defekte der Anlagen und Maschinen), gehen, sofern sie nicht dem Personal angelastet werden können, zu Lasten der Landesverwaltung, die sich verpflichtet, schnellstens die Reparaturen durchzuführen. Sollte der Schaden nicht innerhalb von acht Stunden behebbar sein, steht es der Verwaltung frei, die Rückkehr ins Büro zu verlangen.

Art. 23 (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht)

(1) Das Personal in Telearbeit muss seine Arbeit mit Sorgfalt ausführen und das Dienstgeheimnis bezüglich der Informationen beachten; dies mit Bezug auf die Dienstpflichten und Verhaltensregeln für das Landespersonal.

(2) Das Personal darf in keinem Fall für Dritte arbeiten. Die zur Verfügung gestellte Hardware ist ausschließlich für den Dienst bestimmt.

Art. 24 (Recht auf Information und gewerkschaftliche Rechte)

(1) Allfällige betriebliche und gewerkschaftliche Mitteilungen werden dem Personal, sowohl mit den traditionellen Mitteln, als auch mittels Fax oder anderen telematischen Instrumenten übermittelt.

(2) Dem Personal in Telearbeit wird das Recht zugesichert, an der Tätigkeit der Gewerkschaften der Verwaltung teilzunehmen.

(3) Die Anzahl der verfügbaren Versammlungsstunden entspricht der für die Allgemeinheit des Landespersonals geltenden.

Art. 25 (Schutz- und Vorbeugemaßnahmen)

(1) Auf die Telearbeit findet das Legislativdekret vom 19. September 1994, Nr. 626, in geltender Fassung Anwendung. Es sind mit dem Personal vereinbarte Lokalaugenscheine seitens des Verantwortlichen und des Zuständigen für die Sicherheit zulässig, um die genaue Anwendung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Personals am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle und der technischen Ausstattung festzustellen.

(2) Das Personal in Telearbeit ist verpflichtet, den Arbeitsplatz unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu benutzen, darf die bereitgestellten Anlagen nicht verändern und darf deren Benutzung durch andere Personen nicht zulassen.

(3) Im Sinne von Artikel 5 des Legislativdekretes Nr. 626/1994 in geltender Fassung hat das Personal die Verpflichtung, auf die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie der anderen Personen, die sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden, zu achten; dies gemäß eigener Ausbildung und den erhaltenen Anleitungen zur Benutzung der verwendeten Arbeitsgeräte.

Abschnitt VI
Sabbatjahr und Beanspruchung des ordentlichen Urlaubes

Art. 26 (Sabbatjahr)   delibera sentenza

(1) Dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Jahres, das in jeder Hinsicht gültig ist, beantragen und zwar:

  1. ab dem vierten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren;
  2. ab dem dritten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren;
  3. ab dem ersten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zwanzig Jahren.

(2) Die objektiven Vorraussetzungen für die Inanspruchnahme der im Absatz 1 angeführten Vergünstigung werden mit Beschluss der Landesregierung, nach vorherigem Einvernehmen mit den repräsentativsten Gewerk-schaftsorganisationen, festgelegt.

(3) Während des Fünfjahreszeitraumes laut Absatz 1 wird das Gehalt im Ausmaß von 80 Prozent ausbezahlt. Für die Beanspruchung des Sabbatjahres vor dem fünften Dienstjahr ist eine geeignete, dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellung vorzulegen. Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil davon verzichten. In diesem Fall hat es Anspruch auf den angereiften aber nicht bezogenen Gehaltsteil. Im Falle der Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung derselben innerhalb des darauf folgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.

(4) Das Personal wird im Einklang mit den Diensterfordernissen der betroffenen Abteilung und mit Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse zur oben genannten Ruhepause zugelassen. Termine und Modalitäten der entsprechenden Gesuchseinreichung werden einvernehmlich mit den repräsentativsten Gewerkschafts-organisationen festgelegt.

(5) Die Anträge sind wenigstens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes bei der Abteilungsdirektion einzureichen und sind innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Gutachten des Abteilungsdirektors an die Direktion der Abteilung Personal weiterzuleiten, die innerhalb weiterer zwei Wochen entscheidet.

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439 - Sabbatjahr für das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal der Berufs-, Fach- und Musikschulen und der Kindergärten des Landes ab dem Schuljahr 2016/2017

Art. 27 (Ordentlicher Urlaub und verpflichtende Urlaubstage)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 3 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008, kann der ordentliche Urlaub, auch stundenweise bean-sprucht werden, bei Gewährleistung der geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz der Gesundheit.

(2) Die Verwaltung kann bis zu zwei Tage des ordentlichen Urlaubs zwecks Schließung der Ämter oder Unterbrechung der Dienste an Werktagen verwenden. Mit dem Einverständnis der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen können zu diesem Zweck weitere zwei ordentliche Urlaubstage verwendet werden.

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit dieser unvereinbar sind und insbesondere:

  1. Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 57 vom 27. November 1995;
  2. das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 28 vom 26. August 1997;
  3. der Bereichsvertrag vom 4. September 2001 (Telearbeit);
  4. Artikels 16 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002.

 

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