(1) Das Teilzeitarbeitszeitverhältnis ist, vorbehaltlich der für bestimmte Bereiche vorgegebenen Ausnahmen, gemäß folgenden Formen möglich:
- wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden;
- wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden;
- wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden;
- wöchentliche Arbeitszeit von 33 Stunden;
- eine besondere wöchentliche Arbeitszeit zur Besetzung von vorbestimmten Teilzeitstellen aufgrund besonderer organisatorischer Erfordernisse des jeweiligen Dienstes.
(2) Im Falle objektiver dienstlicher Erfordernisse kann die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit nach Besprechung mit dem betroffenen Personal erhöht werden. Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden mittels Zeitausgleich oder mittels Erhöhung der wöchent-lichen Arbeitszeit ausgeglichen.
(3) Die Teilzeitarbeit kann dem Personal mit zu Lasten zusammenlebenden Kindern bis zum Alter von 16 Jahren nur bei Vorhandensein von besonders schwerwiegenden Hindernissen bei der Abdeckung des Dienstes verweigert werden.
(4) Die Gesuche um Teilzeitarbeit sind jährlich innerhalb des Monats August gemeinsam mit dem positiven Gutachten des Direktors der betroffenen Abteilung bei der Personalabteilung einzureichen. Als termingerecht eingereicht gelten die Gesuche, die bei der Personalabteilung bis 12.00 Uhr des 31. August einlangen oder innerhalb desselben Tages mittels eingeschriebenen Briefes aufgegeben werden. In letzterem Falle gilt als verbindliches Datum der Stempel des Annahmepostamtes.
(5) Die Gesuche um Teilzeitarbeit werden, falls sie vom vorgesetzten Abteilungsdirektor befürwortet werden, im Rahmen der bei der jeweiligen Abteilung zur Verfügung stehenden Teilzeitstellen mit Wirkung ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres angenommen. Wird ein Gesuch vom Abteilungsdirektor negativ begutachtet, kann dieser sich der beantragten Versetzung des Bediensteten in eine andere Abteilung nicht widersetzen. Die Gutachten müssen begründet sein.
(6) Beschränkt auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner des darauf folgenden Jahres können Gesuche um Teilzeitarbeit, im Falle eines positiven Gutachtens des zuständigen Vorgesetzten und der Verfügbarkeit von Stellen, auch provisorisch berücksichtigt werden.
(7) Stehen in einer Abteilung genügend Teilzeitstellen zur Verfügung, so ist für die Gewährung der Teilzeitarbeit keiner der in Artikel 19 angegebenen Gründe erforderlich.
(8) Stehen in der Abteilung, der der Betroffene angehört, nicht genügend Teil-zeitstellen zur Verfügung, wird das Gesuch nur dann berücksichtigt, wenn wenigstens einer der in Artikel 19 genannten Gründe vorliegt. In diesem Falle wird zwischen den Teilzeit-bediensteten und jenen Bediensteten in der Abteilung, die um Teilzeitarbeit ansuchen, eine eigene Rangordnung auf Grund der Bewertungskriterien gemäß Artikel 19 erstellt. Die Rangordnung kommt ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zur Anwendung.
(9) Das Personal, das Inhaber einer Vollzeitstelle ist, behält während des Wartestandes für Personal mit Kindern den Anspruch auf die entsprechende Vollzeitstelle bei.
(10) Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören der Gewerkschaften die Teilzeitstellenkontingente für die Abteilungen und diesen gleichgestellten Strukturen festgelegt. Dienstbereiche, die aufgrund organisatorischer Aspekte mit Teilzeitarbeit nicht abgedeckt werden können, können davon ausgeschlossen werden.